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Übersicht AnsprechpartnerWenn Mitarbeitende ohne festen Arbeitsort auf Weisung ihres Arbeitgebers und von ihm organisiert zu ihrem Einsatzort fahren müssen, ist dies als Arbeitszeit zu werten. So eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Vorausgegangen war ein Fall aus Spanien. Dort hatte eine Gewerkschaft gegen eine im Umweltschutz tätige Organisation geklagt, deren Mitarbeitende morgens zu einem festen Treffpunkt anreisen mussten, von dem aus sie gemeinsam weitertransportiert wurden, während sie abends wieder vom Arbeitsort zum Treffpunkt zurückgebracht wurden. Die Organisation wertete jedoch nur die gemeinsame Hin-, nicht die Rückfahrt als Arbeitszeit. Falsch, beschied der EuGH in seinem Urteil AZ.-C-110/24. Auch die gemeinsame Rückfahrt sei als Arbeitszeit zu bewerten. Das Gericht orientierte sich dabei an der europäischen Arbeitszeitrichtlinie.
Demnach gilt im Fall der spanischen Firma: Sie legt fest, wie die Hin- und Rückfahrt zwischen Sammelpunkt und Einsatzort erfolgt, und die Mitarbeitenden müssen ihr während dieser Zeit zur Verfügung stehen und können nicht frei über ihre Zeit verfügen. Die Anwaltssozietät Gleiss Lutz, die auf ihrer Website über das Urteil berichtet, empfiehlt Unternehmen mit Blick darauf, die eigenen „arbeitszeitrelevanten Prozesse kritisch zu prüfen“, verweist aber auch darauf, dass die Einordnung als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie zunächst nur für die Arbeitsstundenzahl relevant sei. Eine Vergütungspflicht folge daraus nicht zwingend, „solange die Vergütung sämtlicher Arbeitszeitstunden zusammen den gesetzlichen Mindestlohn oder z.B. tarifvertragliche Mindestvorgaben erreicht“.
Beitrag von Sylvia Jumpertz aus managerSeminare 339, Juni 2026