Weiterbildner können vorerst weiterhin Umsatzsteuer erheben

Gestern galt es noch als Gerücht, heute hat es sich bestätigt: Die beabsichtigten Änderungen des Jahressteuergesetzes in Bezug auf die Besteuerung von Bildungsleistungen wurden verworfen. Weiterbildner können damit vorerst weiterhin Umsatzsteuer erheben. Ganz vom Tisch ist das Problem damit allerdings nicht. Wird Weiterbildung teurer? Diese Frage schwebte im Raum, seit die Branche über das Jahressteuergesetz 2013 diskutiert. Dieses wollte eine EU-Richtlinie umsetzen und Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreien. Die Idee klang gut: Weiterbildung sollte für den Endkunden billiger werden, die Weiterbildungsbeteiligung sollte damit angekurbelt werden. Doch die Idee kam nicht gut an, zumindest nicht bei den Weiterbildungsanbietern, die im Firmenkundengeschäft tätig sind. Sie sahen darin das Gegenteil Gestalt annehmen: eine Verteuerung von Weiterbildung. Mit der Umsatzsteuerbefreiung wäre auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs weggefallen, was zu Mehrbelastungen der Anbieter geführt hätte, die auf dem Rücken der Kunden ausgetragen worden wären.

Der entsprechende Paragraph in dem geplanten Gesetz ist inzwischen verworfen worden, das Thema ist aber dennoch nicht vom Tisch. Schließlich will die EU-Richtlinie umgesetzt sein. So soll das Bundesfinanzministerium angedeutet haben, dass die Finanzverwaltung nach Maßgabe des geltenden Rechts versuchen wird, die generelle Steuerfreiheit aller Bildungsleistungen auf dem Verwaltungswege durchzusetzen. „Das Problem ist verschoben, aber nicht aufgehoben", formulierte Marion Rosenkranz, rechtliche Beraterin des Wirtschaftstrainerverbands Q-Pool.

Immerhin hat die Aufregung in der Branche zu einem Schulterschluss der Weiterbildungsverbände geführt. Mit einem gemeinsamen Schreiben richteten sich der Q-Pool, die German Speakers Association, der BDVT Berufsverband der Trainer, Berater und Coachs und der Club 55 an den Finanzausschuss. Zuvor hatte der Q-Pool mit einer Petition an den Deutschen Bundestag auf das geplante Jahressteuergesetz 2013 reagiert. Nach Auskunft von Marion Rosenkranz wird die Petition trotz dem verworfenen Paragraphen geprüft. Schließlich geht es darum, einen neuen Lösungsvorschlag zu entwickeln, der sachgerecht und handhabbar sein muss. Er muss zum einen die Bildungsanbieter unterstützen und nicht behindern und zum anderen den berechtigten Interessen der Nutzer von Bildungsleistungen Rechnung tragen.

Mit dem vorläufigen Verzicht auf die vorgeschlagene Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen gewinnen die Weiterbildungsanbieter vor allem erst einmal Zeit. Zeit, die unter Umständen genutzt werden kann, sich mit den Kunden auf Regelungen zu verständigen, falls Bildungsleistungen auch im B2B-Bereich von der Umsatzsteuer befreit werden.

19.10.2012
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