Kurzer Vertrag über ein Auftragsseminar


Wenn ein Trainer einen Vertrag mit einem Veranstalter abschließt, der das Training entweder offen ausschreibt oder einem Arbeitgeber anbietet, verpflichtet sich der Trainer gegenüber seinem Auftraggeber, Trainingsleistungen für Dritte (die Teilnehmer) zu erbringen, die zwar von seinen Leistungen profitieren sollen, aber nicht Vertragspartner des Trainers sind.


Quelle: Rechtshandbuch für Training, Beratung und Coaching

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