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verdi.de gegen AOK: Zankapfel e-Learning

Ist e-Learning ein probates Weiterbildungsmittel für Beschäftigte der Pflegebranche? Das bezweifelte der Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Bonn, - und zerstritt sich darüber mit der verdi.de Neues Lernen GmbH, Hamburg. Und zwar so sehr, dass der auf interaktive Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter der Pflegebranche spezialisierte e-Learning-Anbieter bis vors Sozialgericht Hamburg zog. verdi.de wollte eine einstweilige Anordnung gegen den Bundesverband erwirken. Diese sollte seine mutmaßliche Weisung an die Landesverbände, e-Learning bei den Mitarbeitern nicht als Fortbildungsmaßnahme anzuerkennen, revidieren. Dass es eine solche Weisung gab, will verdi.de von Kunden erfahren haben, die mit dieser Begründung von Ausbildungsverträgen zurückgetreten waren.

Tatsächlich hat der Bundesverband eine solche Anordnung aber nie erteilt, betont Harald Kesselheim, Leiter der Abteilung Pflege bei der Bundes-AOK. In einem Rundschreiben an die Landesverbände seien lediglich gewisse Befürchtungen geäußert worden. Z.B., dass sich durch e-Learning möglicherweise Sozial-Kompetenzen nicht gut vermitteln lassen. 'Die Entscheidung über Anerkennung oder Ablehnung einer Fortbildungsmaßnahme liegt aber aus kartellrechtlichen Gründen allein bei den Landesverbänden', so Kesselheim.

Beim Gerichtstermin am 26. Juni 2002 erkannte verdi.de schließlich diesen Umstand an und zog seine Klage zurück. Das Unternehmen konnte jedoch auch einen Erfolg für sich verbuchen: Das Gericht befand nämlich, dass sein Lehrgang zur Pflegedienstleistung den zurzeit geltenden Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach Paragraph 80 des Sozialgesetzbuches XI entspricht. Darin ist vorgesehen, dass Fernkurse stets mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent Präsenzunterricht kombiniert sein müssen. verdi.de bietet sogar 35 Prozent an. Der Anbieter hofft nun, dass nach Bayern, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg, wo die AOK-Landesverbände die Maßnahme in der Vergangenheit ohnehin schon anerkannt haben, auch die übrigen Landesverbände nachziehen. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies kurz nach dem Gerichtstermin bereits geschehen.
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