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Übersicht AnsprechpartnerOb es um KI-generierte Bilder geht, mit denen Beiträge in den sozialen Medien aufgehübscht werden, um von KI geschriebene Werbetexte oder AI-Models, die auf Social Media „im Dienste“ eines Unternehmens eigene Kanäle „betreiben“: Unternehmen setzen auch in Sachen Marketing zunehmend auf die Möglichkeiten von Künstlicher Intelligenz. Die Frage ist allerdings: Was davon ist in welcher Form erlaubt? Antworten darauf gibt ein neuer Leitfaden, den die Wettbewerbszentrale, ein Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs, herausgegeben hat. Das Paper konzentriert sich auf die Vorgaben der Europäischen KI-Verordnung (KI-VO), deren Pflichten zur Kennzeichnung von KI-Inhalten ab dem 2. August 2026 in Kraft treten sollen, und auf das deutsche Wettbewerbsrecht.
Ist sie echt? Oder doch nicht? Die Europäische KI-Verordnung sieht zukünftig eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Bilder vor
iStock.com/Larysa VdovychenkoDer Leitfaden erläutert den rechtlichen Hintergrund, zeigt auf, wo Kennzeichnungspflichten bestehen und gibt Empfehlungen – auch für den Umgang damit, dass vieles rund um die Kennzeichnungspflicht gesetzlich noch nicht definitiv geregelt ist. Beispiel: Für eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO muss ein Bild „echten“ Personen oder Objekten ähneln. Doch wie „Ähnlichkeit“ zu verstehen ist, ist bislang nicht definiert. Auch die konkrete Form der Kennzeichnungspflicht ist noch unklar. Im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht bei Texten immerhin ist bereits klar: Diese trifft nur öffentlichkeitsrelevante Texte, und auch nur dann, wenn sie nicht in letzter Verantwortung ein Mensch redaktionell kontrolliert hat.
Beitrag von Sylvia Jumpertz aus managerSeminare 338, Mai 2026