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Führungskräfte freut Whistleblower-­Schutz

Bisher gab es in Deutschland kein umfassendes Gesetz zum Umgang mit Whistleblowern, also Menschen, die Missstände und Gesetzesbrüche, die in Organisationen geschehen, an die Öffentlichkeit bringen. Im April 2019 aber haben der EU-Rat und das EU-Parlament Mindeststandards für deren Schutz beschlossen, die die EU-Staaten nun binnen zwei Jahren in nationales Recht überführen müssen. Laut der Richtlinie sind sämtliche Repressalien gegen Whistleblower wie Kündigung oder Herabstufung verboten. Zudem müssen dem Hinweisgeber Informationen über mögliche Vorgehenswege, Beratung und auch Rechtsbeistand während eines Verfahrens gewährt werden. Nationale Behörden und auch Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen Meldestellen einrichten, an die sich Hinweisgeber wenden können. Ein umstrittener Paragraph der Richtlinie, der vorsah, dass sich Whistleblower, bevor sie an die Öffentlichkeit gehen, zunächst stets an die organisationsinterne Stelle wenden müssen, wurde allerdings gestrichen: Unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn sie von Verwgeltungsmaßnahmen bedroht sind oder Gefahr für die Allgemeinheit besteht, können Whistleblower auch direkt an die Öffentlichkeit gehen. Begrüßt wurde die Richtlinie vom Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte. Eine Stärkung der Rechtsklarheit in diesem Bereich sei nicht nur von öffentlichem Interesse, so DFK-Vorstand Ulrich Goldschmidt: 'Sie ist auch im Interesse der Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Denn so kann man die richtige Balance und die richtigen Berichtswege für Whistleblower festlegen, sodass der Schutz des Hinweisgebers gegeben ist, gleichzeitig aber auch die Unternehmen und andere Mitarbeitende vor falschen, fahrlässigen oder überzogenen Meldungen, Verrat von Betriebsgeheimnissen oder übermäßigem Verwaltungsaufwand geschützt werden.'
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