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Zeit zur Weiterbildung nutzen

Arbeitnehmer dürfen während Kurzarbeit grundsätzlich an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, ohne daß ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld verloren geht. Auch soll eine begrenzte Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern möglich sein. Die Bundesanstalt für Arbeit hat in einem Erlaß festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit möglich sein können. Es gelten folgende Regelungen:

• Der Arbeitsausfall muß während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen beruhen. Die wirtschaftlichen Gründe müssen als wesentliche Ursache des Arbeitsausfalls vom Arbeitgeber im Einzelfall nachgewiesen werden. Dazu kann die Stellungnahme des Betriebsrates eingeholt werden.

• Wirtschaftliche Gründe können als wesentliche Ursache anerkannt werden, wenn sich die Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme an den durch den Arbeitsausfall bestimmten Gegebenheiten im Betrieb orientiert, und nicht umgekehrt. Das Verschieben bzw. der Abbruch der Maßnahme muß möglich sein, um produktive Arbeit im Betrieb anzunehmen. Das schließt die Verfügbarkeit des Kurzarbeiters ein.

• Die wirtschaftlichen Gründe sind nicht (mehr) wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall, wenn wegen der Qualifizierung im Betrieb kurz gearbeitet wird oder einzelne Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden. Dies ist unter anderem auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen oder Arbeitnehmer in solche Maßnahmen zu entsenden. Auch dann, wenn die Maßnahme nach ihrem Inhalt auf längere Dauer als sechs Monate angelegt ist, werden die wirtschaftlichen Gründe nicht mehr die wesentlichen Gründe für den Arbeitsausfall sein. Der Arbeitgeber hat daher bei Maßnahmen, die von der Ausgestaltung her Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Bildung entsprechen und mit einem qualifizierten Abschluß enden, in besonderem Maße darzulegen und nachzuweisen, daß die Kurzarbeit nicht wegen der Qualifizierungsmaßnahme, sondern die Qualififzierungsmaßnahme anläßlich der Kurzarbeit durchgeführt wird.

• Die (Weiter)gewährung von Kurzarbeitergeld während der Teilnahme an der Qualififzierungsmaßnahme ist nicht möglich, wenn die Maßnahme überwiegend auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist.

• In solchen Fällen kann Kurzarbeitergeld dennoch gezahlt werden, wenn die Qualifizierung auch für die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt besonders förderlich ist. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn ein Betrieb bei einer besonders ungünstigen Beschäftigungslage aus strukturellen oder konjunkturellen Gründen für seine Arbeitnehmer, die deshalb unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, Qualifizierungsmaßnahmen durchführt.

• Eine Verlängerung der Kurzarbeit im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen steht die Gewährung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich entgegen. In diesen Fällen ist das weitere Vorliegen eines wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls besonders eingehend darzulegen und nachzuweisen. Unschädlich kann es dagegen sein, wenn ein unvermeidbarer und anerkannter Arbeitsausfall im Gewährungszeitraum so verteilt wird, daß die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme organisatorisch möglich wird.

• Kurzarbeitergeld kann nicht für Zeiten gewährt werden, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder der Kurzarbeiter eine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Um das arbeitsmarktpolitisch gewünschte Ziel der Qualifizierung von Kurzarbeitern zu unterstützen, ist auch die zeitlich begrenzte Beschäftigung eines Kurzarbeiters bei einem anderen Arbeitgeber eines anderen Wirtschaftszweiges möglich. Eine Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung kann z.B. in der Form des 'Lernens bei der Arbeit' gegeben sein. Absprachen über Dauer, Inhalt und Ziel der Qualifizierungsmaßnahme sind dabei vorzulegen. Vorraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist jedoch, daß der Betreffende kein Arbeitsentgelt bezieht und die Beschäftigung sechs Monate nicht überschreitet.
Quelle: Training aktuell 03/94, März 1994
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