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Scheinselbständigkeit: Was kommt mit dem neuen Gesetz auf Trainer zu?

Seit Jahresbeginn gelten neue Vorschriften zur Bekämpfung der sogenannten Scheinselbständigkeit: Vier Kriterien sollen darüber entscheiden, ob ein freier Mitarbeiter von seinem Auftraggeber nicht ebenso abhängig ist wie ein Angestellter. Ist er das nämlich, gilt er als Scheinselbständiger und ist komplett sozialversicherungspflichtig. Das dürfte einigen Trainern und Beratern ebenso stinken wie ihren Auftraggebern. Zudem verunsichert das Gesetz aufgrund seiner Interpretationsspielräume. Training aktuell befragte die Bonner Rechtsanwältin Ursula-Maria Hoffstadt.

Wann gilt ein Freiberufler als scheinselbständig?
'Er gilt dann aufgrund einer sogenannten gesetzlichen Vermutung als scheinselbständig, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien auf ihn zutreffen:
• Er beschäftigt außer Familienangehörigen und Lehrlingen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
• Er ist regelmäßig und im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig.
• Er erbringt arbeitnehmertypische Leistungen.
• Er tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.'

Sind diese Kriterien aus Ihrer Sicht eindeutig?
'Er gilt dann aufgrund einer sogenannten gesetzlichen Vermutung als scheinselbständig, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien auf ihn zutreffen:
• Er beschäftigt außer Familienangehörigen und Lehrlingen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
• Er ist regelmäßig und im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig.
• Er erbringt arbeitnehmertypische Leistungen.
• Er tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.'

Sind diese Kriterien aus Ihrer Sicht eindeutig?
'Im Gegenteil. Die Kriterien werfen zahlreiche Auslegungsfragen auf. So wäre ein Trainer oder Berater dann wesentlich für einen Auftraggeber tätig, wenn er z.B. finanziell umfassend an ihn gebunden ist. Wo die Grenze verläuft, ist zur Zeit völlig unklar. Denkbar ist, daß sich die Rechtsprechung an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Heimarbeitsgesetz anlehnt. Hier wurde bei einer Quote von 17 Prozent Marktumsatz und 83 Prozent Heimarbeitsumsatz entschieden, daß es sich bei den 17 Prozent nur um vorübergehende Arbeiten handelt. Für Trainer könnte dies bedeuten: Erzielen sie ca. 85 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit einem Auftraggeber, könnte ein Kriterium für Scheinselbständigkeit erfüllt sein. Dies ist jedoch noch durch kein Gericht entschieden.
Das dritte Kriterium ist erfüllt, wenn ein Freiberufler organisatorisch in den Arbeitsablauf eines Unternehmens eingebunden ist, also in Dienstpläne eingeteilt wird und sich an vorgegebene Arbeitszeiten halten muß. Unklar ist jedoch, ob ein Trainer bereits arbeiternehmertypische Leistungen erbringt, wenn ihm z.B. konkrete Trainingsmethoden vorgegeben werden.
Schwierig abzugrenzen ist auch, ob ein Trainer unternehmerisch am Markt auftritt, ob für ihn - juristisch gesprochen - eine Ausgewogenheit zwischen unternehmerischer Chance und unternehmerischem Risiko besteht. In der Praxis könnte das Kriterium 'nicht-unternehmerisches Auftreten' erfüllt sein, wenn der Trainer über keine eigene Geschäftsadresse, eigenes Briefpapier etc. verfügt.'

Welche Konsequenzen hat es für den Trainer, wenn ihm Scheinselbständigkeit bescheinigt wird?
'Abgesehen davon, daß er eventuell überhaupt kein Interesse daran hat, sich an einen Auftraggeber zu binden, können für ihn steuerliche Nachteile entstehen. Ein freier Trainer kann nämlich alle Betriebsausgaben - vom Dienstwagen übers Arbeitszimmer bis hin zu Telefonkosten - als Betriebskosten absetzen. Angestellte können lediglich Werbungskosten geltend machen. Zudem besteht die Befürchtung, daß Unternehmen sozialversicherungspflichtige Trainer und Berater wegen der für sie entstehenden Kosten gar nicht erst beauftragen.'

Was kann der Trainer tun?
'Er kann selbst darauf achten, daß er nicht zwei der Kriterien erfüllt. So fühlt sich der Auftraggeber wahrscheinlich sicherer, wenn sich der Trainer z.B. verpflichtet, zu einem bestimmten Prozentsatz (mehr als 15 Prozent) für andere vergleichbare Auftraggeber tätig zu werden. Der Trainer kann natürlich auch einen Angestellten über der 630-Mark-Grenze beschäftigen.'
Quelle: Training aktuell 04/99, April 1999
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