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Neues Gesetz zu Fernabsatzverträgen betrifft auch die Trainer

Ein Seminar wird gebucht, Trainingslektüre verkauft - dass die Vertragspartner dabei körperlich anwesend sind und sich die Hand schütteln, wird auf Grund von Telefon, Telefax und dem boomenden E-Commerce immer seltener. Um den Verbraucher bei Verträgen zu schützen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - wie Briefen, Katalogen, Anzeigen, Internet etc. - zu Stande kommen, ist seit dem 1. Juli 2000 das Fernabsatzgesetz in Kraft.
Dies betrifft Fernabsatzverträge, die zwischen einem Unternehmen, also zum Beispiel einem Trainingsinstitut, und dem Verbraucher, also zum Beispiel dem Seminarteilnehmer, geschlossen werden. Nicht betroffen sind Geschäfte im Business-to-Business-Bereich: Wenn beispielsweise Wirtschaftsunternehmen Seminare für ihre Mitarbeiter einkaufen, bleiben sie von der Reglung unberührt. Ebenfalls nicht betroffen im Bereich Bildung ist der Fernunterricht, für den ein eigenes Gesetz gilt.
Dreh- und Angelpunkt des Fernabsatzgesetzes ist die Information des Verbrauchers. Ihm müssen Identität (z.B. Name) und geschäftlicher Zweck des Angebotes deutlich gemacht werden. Das heißt beispielsweise bei Telefonaten, dass diese Infos schon zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden müssen. Bei Online-Geschäften muss die Anbieterkennung bereits auf der ersten für den Verbraucher wahrnehmbaren Seite zugänglich sein.
Darüber hinaus muss der Anbieter über wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleis-tung, Mindestlaufzeit des Vertrages, Liefervorbehalte, Garantiebedingungen, Preis und Zahlungsmodalitäten informieren. Zudem muss der Kunde über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Und das alles nicht erst dann, wenn es zum Vertragsabschluss kommt, sondern bereits bei Vertragsanbahnung.
Dabei müssen die Informationen deutlich erkennbar auf einem 'dauerhaften Datenträger' zur Verfügung gestellt werden. Das führt insbesondere bei Internet-Shops zur zweifachen Belehrung, da die Informationen auf der Website (eben kein 'dauerhafter Datenträger') nicht ausreichen. Das Medium, mit oder auf dem informiert wird, stellt der Gesetzgeber frei. Deshalb können die Angaben noch einmal auf Papier, Diskette, CD-ROM oder auch per E-Mail erfolgen. Einziges Problem: Der Kunde muss in der Lage sein, die Belehrungen auch lesen zu können. Das heißt: Er muss also zum Beispiel ein CD-ROM-Laufwerk haben oder es muss sichergestellt sein, dass er E-Mails auch erhält bzw. regelmäßig abruft.
Verletzt der Trainer seine Informationspflichten, folgt die Strafe auf dem Fuße: Das Widerufsrecht des Kunden verlängert sich auf vier Monate.
Autor(en): (nbu)
Quelle: Training aktuell 08/00, August 2000
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