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Koalition einigt sich auf Gesetz gegen Antidiskriminierung

Gestatten: Allgemeines Gleichstellungsgesetz. Ehemals: Antidiskriminierungsgesetz. Das Kind, das da Anfang Mai 2006 in Berlin von CDU und SPD präsentiert wurde, hat einen neuen Namen.
Allerdings konnten Kritiker sonst nicht viel Neues an dem Gesetzentwurf entdecken, mit dem die Koalition nun eine Reihe von EU-Richtlinien zum Schutz vor Benachteiligung (u.a. im Arbeitsleben) in nationales Recht transferieren will.

Zur Erinnerung: Die rot-grünen Pläne zur Umsetzung der Richtlinien hatten in der Vergangenheit derart viel Kritik hervorgerufen, dass sich das Gesetzgebungsverfahren ständig verzögert hatte. Am neuen Entwurf, der jetzt noch die Zustimmung von Bundestag und -rat finden muss, jedoch haben Arbeitgeberverbände, FDP und einige Unionspolitiker immer noch viel auszusetzen. Denn das neue Gesetz gehe nach wie vor zum Schaden der Wirtschaft über die EU-Vorgaben hinaus.

Was Personaler dabei nicht übersehen dürfen: In puncto Arbeitsrecht ist die Kritik kaum berechtigt. Gemurrt wird z.B. - angesichts der Dokumentationspflichten, die damit auf die Firmen zukommen - nach wie vor darüber, dass der vermeintlich Diskriminierende beweisen muss, dass er nicht diskriminiert hat. Doch erstens sieht schon die Brüsseler Vorlage dergleichen vor. Und zweitens handelt es sich dabei um einen Punkt, mit dem die Unternehmen durch Nachbesserungen im Detail nun tatsächlich leichter leben können: Die Frist zur Geltendmachung einer Diskriminierung wurde nämlich entgegen dem rot-grünen Entwurf von sechs auf drei Monate verkürzt - sprich: länger müssen Dokumente auch nicht gehortet werden.

Etwas anders sieht es in Bezug auf das Klagerecht für Betriebsräte aus. Da geht der deutsche Entwurf tatsächlich über die EU-Forderungen hinaus. Allerdings nicht so, wie das die Bulletins der Arbeitgeberverbände suggerieren: So hat der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG nicht die Möglichkeit, einen individuellen Anspruch eines Benachteiligten geltend zu machen, betont der Obrigheimer Arbeitsrechtsexperte Henning Wüst. 'Er kann lediglich vom Arbeitsgericht eine Ordnungswidrigkeit feststellen lassen', so Wüst.

Dass Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen laut Gesetz mittels Weiterbildung nachkommen können, wird indes begrüßt: als willkommene 'Fiktion' allerdings, wie es die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände etwas sarkastisch ausdrückt. Doch aller Polemik zum Trotz: Die Koalition ist guten Mutes, dass das Gesetz am 1. August 2006 in Kraft treten wird.
Autor(en): (jum)
Quelle: Training aktuell 06/06, Juni 2006
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