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Übersicht AnsprechpartnerEin Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Aufregung in der Online-Weiterbildungsszene. Der Hintergrund: Ein Unternehmer hatte bei einem Kursveranstalter einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness" abgeschlossen. Nach einigen Wochen kündigte er, unzufrieden mit dem Angebot, den Vertrag fristlos, focht ihn wegen „arglistiger Täuschung“ an und forderte die Rückzahlung eines bereits geleisteten Teilbetrages. Begründung: Für das Programm lag keine Zulassung nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) vor. Nachdem verschiedene Gerichte in dem Fall zu unterschiedlichen Urteilen gelangt waren, urteilte der BGH am 12. Juni 2025 endgültig zugunsten des Klägers (msmagazin.info/BGH_FernUSG).
Der Vertrag sei nichtig, da der Weiterbildungsanbieter keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) eingeholt hatte, obwohl das vermeintliche Mentoring-Programm als Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu werten sei. Denn laut Vertrag stand dabei die strukturierte Vermittlung von Wissen zur Erreichung definierter Lernziele im Vordergrund. Der Kurs setzte stark auf asynchrone Unterrichtsanteile (dafür reichen laut Gericht aufgezeichnete Online-Treffen) und implizierte eine Lernerfolgskontrolle (wofür es schon ausreiche, dass Lernern vertraglich zugesichert werde, zum Zweck der persönlichen Lernerfolgskontrolle Fragen an Lehrende richten zu können). Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass der Schutz durch das FernUSG auch im B2B-Bereich gilt. Das Urteil sorgt nun nicht nur bei den Anbietern für Unruhe, die ihre Kursangebote irreführend als (nicht zertifizierungspflichtiges) Coaching oder Mentoring labeln, sondern auch bei vielen anderen, hat der BGH doch die Kriterien, die ein Angebot zertifizierungspflichtig machen, hier insgesamt sehr weit ausgelegt.
Beitrag von Sylvia Jumpertz aus managerSeminare 330, September 2025