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BGH-Urteil: Bildungsanbieter muss dem Arbeitsamt Geld zurückzahlen

Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) kann Lehrgangsgebühren von Bildungseinrichtungen zurückverlangen, wenn die vom Arbeitsamt geförderten Teilnehmer Kurse frühzeitig abbrechen. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Urteil 9 U 34/02) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres bestätigt (Urteil III ZR 270/02).

Der Streitfall: Ein privater Bildungsträger führte Anfang der 90er Jahre eine auf zwei Jahre angelegte Umschulungsmaßnahme für 30 Arbeitslose durch. Mit der BA war pro Teilnehmer ein Stundensatz von 5,50 Mark vereinbart worden. 13 Teilnehmer brachen den Lehrgang jedoch ab, - vorwiegend, weil sie in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt worden waren. Folge: Die BA berechnete nach Abschluss der Maßnahme die der Bildungseinrichtung zustehende Vergütung neu, nämlich auf Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Unterrichtsstunden. So sollte der Bildungsträger fast 50.000 Mark zurückzahlen.

Obwohl sich der Bildungsanbieter vertraglich verpflichtet hatte, zu viel gezahlte Beträge umgehend der BA zu erstatten, weigerte er sich zu zahlen. Seiner Ansicht nach war der Vertrag nämlich nicht rechtens. Zur Rückzahlung von Lehrgangsgebühren habe er sich nur verpflichtet, weil die BA eine erhebliche Marktmacht ('Nachfragemacht') besitze und ihm keinerlei Verhandlungsspielraum geblieben sei. Diese Argumentation ließ der BGH nicht gelten.
Nach Ansicht des Gerichts ist es grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, bei Vertragsabschluss ihre Interessen zu wahren. Im Klartext: Der Bildungsanbieter hätte den Vertrag nicht unterzeichnen dürfen, wenn er mit den Modalitäten nicht einverstanden war.

Anders hätte der Fall laufen können, wenn der BA tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung nachgewiesen worden wäre. Zur Nachfragemacht der BA auf dem Weiterbildungssektor habe der Bildungsanbieter vor Gericht jedoch nichts Konkretes vorgetragen, so der BGH.

Letztlich verdeutlicht das Urteil, dass die Bundesanstalt für Arbeit (BA) keine Verantwortung für die von ihr geförderten Weiterbildungsmaßnahmen und damit für deren Träger übernimmt. So stellte das BGH abschließend fest, dass einzig der Weiterbildner das Risiko trage, wenn vom Arbeitsamt geförderte Teilnehmer Kurse nicht zu Ende führen. So muss die Bildungseinrichtung der BA den geforderten Betrag in voller Höhe zurückzahlen.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 07/03, Juli 2003
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