Newsticker

Personalberater: Freiberufler oder Gewerbetreibende?

Personalberater sind gewerbesteuerpflichtig, sofern für die Vermittlung von Personal erfolgsorientierte Honorare vereinbart werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil IV R 70/00). Dem

Personalberater sind gewerbesteuerpflichtig, sofern für die Vermittlung von Personal erfolgsorientierte Honorare vereinbart werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil IV R 70/00).

Dem Urteil zufolge deutet die Vereinbarung von Honorarzahlungen bei erfolgreicher Personalvermittlung darauf hin, dass nicht die Beratung, sondern die Vermittlung im Vordergrund steht. Ergo sei die Tätigkeit vergleichbar einer Arbeitsvermittlung und demzufolge ein Gewerbe. Werden indes Fest- oder Zeithonorare vereinbart, deute dies auf eine Beratungsleistung hin, die nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Für Personalberater heißt das: Einnahmen aus reiner Personalvermittlung sind gewerbesteuerpflichtig, andere Einnahmen aus typischen Beratungsleistungen bleiben gewerbesteuerfrei. Der BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V., Bonn, empfiehlt als Einzelkaufmann tätigen Personalberatern daher, von erfolgsorientierten Honorarverträgen abzusehen, da mit ihnen die Gefahr steige, gewerbesteuerlich veranlagt zu werden (GmbHs und AGs werden es per Gesetz ohnehin).

Dennoch kritisiert der Verband das BFH-Urteil. Hätten die Richter z.B. die unterschiedlichen Arbeitsweisen von Arbeitsvermittlern und Personalberatern in Betracht gezogen, hätten sie laut BDU anders urteilen können. So sei die Personalberatung diffiziler und beratungsintensiver als die Arbeitsvermittlung (z.B. von gewerblichen Arbeitern). Laut BDU handeln Personalberater außerdem im Auftrag des Kunden, während Arbeitsvermittler per Definition zwischen Arbeitnehmer und -geber stünden.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 02/03, Februar 2003
Wir setzen mit Ihrer Einwilligung Analyse-Cookies ein, um unsere Werbung auszurichten und Ihre Zufriedenheit bei der Nutzung unserer Webseite zu verbessern. Bei dem eingesetzten Dienstleister kann es auch zu einer Datenübermittlung in die USA kommen. Ihre Einwilligung bezieht sich auch auf die Erlaubnis, diese Datenübermittlungen vorzunehmen.

Wenn Sie mit dem Einsatz dieser Cookies einverstanden sind, klicken Sie bitte auf Akzeptieren. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und den damit verbundenen Risiken finden Sie hier.
Akzeptieren Nicht akzeptieren
nach oben Nach oben