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Existenzgründer: Recht auf Überbrückungsgeld

Lieber selbstständig als Trainer statt arbeitslos? Wer in diese Richtung überlegt, für den dürfte eine neue Regelung der Bundesagentur für Arbeit interessant sein, die seit 1. Januar 2004 gilt. Gemäß der Regelung haben gründungswillige Arbeitslose ab sofort Rechtsanspruch, sechs Monate lang Überbrückungsgeld zu beziehen.
Das Überbrückungsgeld ist keine Innovation, bislang gab es allerdings keinen Rechtsanspruch darauf. Der fehlende Rechtsanspruch führte in der Vergangenheit dazu, dass - aus Mangel an finanziellen Mitteln - vor allem am Jahresende Überbrückungsgelder nur noch selektiv genehmigt wurden. Mit der neuen Regelung soll das jetzt anders werden. Das Überbrückungsgeld wird dem Existenzgründungszuschuss gleichgestellt, den Personen erhalten, die eine Ich-AG gründen. Anders als beim Existenzgründungszuschuss jedoch muss für die Bewilligung des Überbrückungsgeldes zunächst eine unabhängige Stelle die Geschäftsidee begutachten und ihre Zukunftsfähigkeit bestätigen. Die Prüfung können Berufsverbände, die Industrie- und Handelskammern und Steuerberater vornehmen.

Die Höhe des Überbrückungsgeldes entspricht der des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Zudem bekommen Gründer die auf diese Summe entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Infos unter www.arbeitsagentur.de (bei der Volltextsuche 'Überbrückungsgeld' eingeben).
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 04/04, April 2004
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