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Bildungskosten als Werbungskosten absetzbar

Wer berufsbegleitend ein erstes Hochschulstudium oder eine Umschulungsmaßnahme absolviert, kann die Aufwendungen dafür in seiner Steuererklärung vollständig als Werbungskosten geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteile VI R 137/01 vom 17. Dezember 2002 und VI R 120/01 vom 4. Dezember 2002).

Zuvor galten solche Aufwendungen als 'Kosten der allgemeinen Lebensführung' und ließen sich nur begrenzt steuerlich geltend machen. Sein Urteil begründet der BFH damit, dass sich Berufsleben, Bildungswesen und Arbeitsmarkt geändert haben. So stellte er klar, dass bei hinreichender beruflicher Veranlassung Erststudium und Umschulung zum Erhalt und zur Sicherung der Einnahmen von Arbeitnehmern dienen und daher Werbungskosten sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer sich mit der Weiterbildung eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.

Als erhebliche Stärkung für die private Bildungswirtschaft begrüßt Bernhard Peters, Vorstand der Cognos AG, Hamburg, einer der führenden privaten Bildungsgruppen in Deutschland, das Urteil. 'Wenn Umschulungsmaßnahmen vollständig steuerlich absetzbar sind, wird das kostenpflichtige Angebot privater Bildungsträger natürlich attraktiver', sagt Peters. Mit dem Urteil wird seiner Meinung nach ein berufsbegleitendes Studium leichter finanzierbar. Dadurch wiederum würden Institute gestärkt, die Studiengebühren erheben.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 02/03, Februar 2003
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