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Training aktuell
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Gesetzesentwurf zwingt Seminarveranstalter zur Offenlegung ihrer Programme

Die Angst vor Versuchen der Scientology-Organisation, in die betriebliche Weiterbildung vorzudringen, hat zu einer hitzigen Diskussion in der Weiterbildungsbranche geführt. Trainingsinstitute sehen sich mit Vorwürfen konfrontiert, Menschen im Sinne von L. Ron Hubbard zu beeinflussen bzw. ihnen durch den Einsatz bewußtseinsverändernder und persönlichkeitsmanipulierender Psychotechniken zu schaden. Gleichsam führt die Diskussion zu Verunsicherungen auf der Nachfragerseite, besonders im Bereich Persönlichkeitsentwicklung.

Um diese Unsicherheit zu verringern, hat die Stadt Hamburg im Sinne des Verbraucherschutzes nun einen Gesetzesentwurf im Bereich 'gewerblich angebotener Lebensbewältigungshilfe' vorgelegt. Dieser sieht eine größtmögliche Transparenz des betreffenden Weiterbildungsangebots vor. Erreicht werden soll dies durch eine detaillierte, schriftliche Leistungsbeschreibung mit Nennung der angewandten Methoden und theoretischen Grundlagen, einer Schriftform des Vertrages und einem Widerrufsrecht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß.

Vor allem letzteres würde weitreichende Folgen für den Trainer haben: Nicht nur, daß der Trainer über die gesetzliche Widerrufsfrist informieren und sie sich gesondert bestätigen lassen muß, er bekäme zudem Schwierigkeiten bei kurzfristig vereinbarten Seminarterminen. Kommt der Gesetzesentwurf ungeändert zur Verabschiedung, hätte der Trainer bei kurzfristiger Stornierung kaum noch Aussicht, ein Ausfallhonorar einzuklagen. In die gleiche Richtung zielen die Klauseln zur Kündigung. Gemäß Gesetzesentwurf kann der Weiterbildungsnachfragende ohne Angabe von Gründen zum Ablauf von drei Monaten mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Hier wird deutlich, daß der Entwurf davon abgeht, Anbieter und Nachfrager als gesetzlich gleichberechtigte Geschäftspartner zu behandeln, sondern vor allem den Verbraucher, ergo den Seminarteilnehmer, schützt. Handelt es sich nämlich um ein laufendes Training, das beispielsweise aus mehreren Modulen besteht und vorzeitig gekündigt wird, muß der Teilnehmer nur den Teil des Trainings bezahlen, den er absolviert hat. Wiederum hätte der Trainer das Nachsehen.

Desweiteren sieht der Gesetzesentwurf eine 'Beweislastumkehr' im Falle eines Schadensersatzanspruches vor. Demnach muß der Anbieter nachweisen, daß im Falle des Falles eine Gesundheitsstörung nicht durch die bei dem Seminar angewandten Methoden hervorgerufen wurde - es sei denn, die Ursächlichkeit bei objektiver Beurteilung ist unwahrscheinlich.

Betroffen von dem Gesetz - sofern es verabschiedet wird - sind alle Anbieter, die entgeltlich Lebensbewältigungshilfe anbieten - ausgenommen Ärzte und Heilpraktiker. Unter Lebensbewältigungshilfe will der Gesetzgeber auch die Lösung von Problemen im beruflichen Bereich verstehen. Relevant wäre das Gesetz somit für alle Management-Seminaranbieter. (nbu)

Training aktuell, Heft 07/97 vom 07.07.1997 (2860 Zeichen)

Der Gesetzesantrag ist als Bundesdrucksache unter Angabe der Nummer 351/97 beim Bundesrat, Görrestraße 15, D-53113 Bonn, Tel.: 0228-91 00-0, Fax: -91 00-400 zu beziehen.

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