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Der Teufel steckt im Detail

Trainer und Recht

Wer ein Auto kauft, schließt einen Kaufvertrag ab. Mietet man eine Wohnung, dann sicherlich nur mit Mietvertrag. Verträge sind für uns selbstverständlich. Schließlich möchten beide Parteien abgesichert sein. Doch wie ist es bei der Lieferung von Dienstleistungen, insbesondere von Trainingsleistungen, um die Absicherung der beiden Geschäftspartner bestellt? Wie sichern sich Trainer und das Weiterbildung suchende Unternehmen ab? Können sich beide Parteien überhaupt absichern, wo es doch in Sachen Schulung und Trainings um einen nur wenig greifbaren Inhalt und um noch weniger überprüfbare Resultate geht?


Die Antwort kann nur lauten: Trainer und Unternehmen können sich nicht nur vertraglich absichern, sondern sie müssen. Zwar gibt es in der deutschen Gesetzgebung keine expliziten Paragraphen, die Trainer und Unternehmen vorschreiben, was zu beachten ist, dennoch können Verträge und Geschäftsbedingungen helfen, die Zusammenarbeit beiderseitig zufriedenstellend zu regeln und einen Mindeststandard an Qualität verbindlich abzusichern. Hierbei gilt: Alle Details, die beide Parteien für wichtig erachten – egal ob Ausstattung des Trainerzimmers oder Honorarhöhe –, sollten vertraglich festgehalten werden, damit es später nicht zu Streitigkeiten um „unbedeutende“ Kleinigkeiten kommt. „Ein Vertrag ist Erwartungsmanagement“, meint auch Guido Betz, Inhaber des Kommunikationskollegs Villa Michels in Andernach.

Schließen ein Unternehmen und ein Trainer einen Vertrag über eine Schulungsmaßnahme ab, werden sie in der Regel keinen Arbeitsvertrag (bei dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber weisungsabhängig ist), sondern einen sogenannten Dienstvertrag abschließen. Der Dienstvertrag ist ein sogenannter schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Kennzeichnend für den Dienstvertrag ist die wirtschaftliche Selbständigkeit des Herstellers. Er übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnis aus. Gleichzeitig trägt er das Unternehmensrisiko für das Gelingen des Arbeitsergebnisses.
Wichtig: Wenn über der Übereinkunft „Dienstvertrag“ steht, inhaltlich jedoch ein abhängiges Arbeitsverhältnis formuliert wird, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag. Umgekehrt gilt das gleiche. Aus diesem Grund sollten Trainer keine Regelungen akzeptieren, die ein Weisungsrecht (Anweisungen wie, wann oder wo er seine Arbeit zu tun hat) beinhalten, da sie sonst einen Arbeitsvertrag eingehen.

Weiterhin muß der Trainer zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden. Während im Dienstvertrag eine bestimmte Leistung (z.B. Durchführung eines Moderations-Seminars, Vermittlung der Grundkenntnisse, wie man ein Projekt leitet) beschrieben wird, verpflichtet sich der Trainer in einem Werkvertrag, ein bestimmtes Ergebnis oder einen Erfolg herbeizuführen (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 631). Kurz gesagt: Beim Dienstvertrag schuldet der Trainer eine ordentliche Schulung, nicht jedoch den Lernerfolg des Kunden…

Elke Abels, Rolf Becker

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