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Urteil des Bundesgerichtshofs: Headhunter dürfen anrufen

Ein Headhunter darf einen hoch qualifizierten Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz anrufen, um ihn abzuwerben - allerdings nur ein Mal. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 4. März 2004 gefällt (Aktenzeichen I ZR 221/01).
Damit hat der BGH klargestellt, dass Abwerbungsversuche am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt sind, und eine klare Linie in die bislang uneinheitliche Rechtssprechung gebracht. Verschiedene Oberlandes- und Landesgerichte hatten in den vergangenen Jahren die so genannte Direktansprache nämlich unterschiedlich bewertet. Einige hielten sie für zulässig, andere für wettbewerbswidrig.

Als längst überfällige Klarstellung begrüßt der BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V., Bonn, das höchstrichterliche Urteil. 'Damit erhält die Branche endlich verbindliche Rechtssicherheit für die Grundlage ihrer Arbeit', freut sich Dr. Wolfgang Lichius, Vorsitzender des BDU-Fachverbandes Personalberatung. Denn alle Gerichte müssen künftig bei ihrer Urteilsfindung die Grundsatzentscheidung des BGH berücksichtigen.

Dem Urteil zufolge dürfen sich Personalberater allerdings nicht beliebig oft bei einem Arbeitnehmer melden, sondern lediglich ein Mal. Bei diesem Erstkontakt ist es erlaubt, das Interesse des Kandidaten an einem Arbeitsplatzwechsel abzuklopfen. Weitere Gesprächstermine dürfen sie nur außerhalb der Arbeitszeit anbieten.
Untersagt ist es auch, den derzeitigen Arbeitgeber schlecht zu reden. 'Direktansprachen mit diesem Ziel sind klar sittenwidrig. Sie sind auch mit dem Selbstverständnis der Berufsangehörigen nicht vereinbar', erklärt Lichius.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 04/04, April 2004
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