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Schwindeln erlaubt

Stellt ein Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch unzulässige Fragen, darf der Bewerber bei der Antwort bewusst flunkern. Dieser Grundsatz ist vor kurzem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigt worden. (Az. Rs. C-109/00).
In dem vom EuGH behandelten Fall hatte eine Frau dem künftigen Arbeitgeber gegenüber ihre Schwangerschaft verschwiegen. Der Arbeitgeber wollte daraufhin den Arbeitsvertrag lösen. Das EuGH entschied aber, dass ein Arbeitgeber eine Bewerberin nur aufgrund einer Schwangerschaft nicht ablehnen dürfe. So blieb der Vertrag gültig. Weitere Themen, die den Arbeitgeber im Regelfall nichts angehen, sind politische Einstellungen. Zulässig und daher vom Bewerber wahrheitsgemäß zu beantworten sind indes Fragen nach vorherigen Beschäftigungsverhältnissen und deren Dauer.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 05/04, Mai 2004
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