Newsticker

Private Arbeitsvermittlung nur mit Lizenz der Bundesanstalt zulässig

Das Bundeskabinett hat die 'Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsvermittlerverordnung' beschlossen. Damit wird die Verordnung an die gesetzlichen Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 angepaßt. Das Gesetz, das am 1. August 94 in Kraft trat, ermöglicht die private Arbeitsvermittlung nun generell, nicht mehr nur einzelnen Berufsgruppen. Eine wichtige Ergänzung des Gesetzes beinhaltet, daß neben den bisher erforderlichen Nachweisen über angemessene Geschäftsräume, der Antragsteller auch die zur Arbeitsvermittlung erforderliche Eignung belegen muß. Das heißt, der Arbeitsvermittler muß in der Regel vorher mindestens drei Jahre beruflich im Personalbereich tätig gewesen sein oder eine Berufsausbildung bzw. ein Studium abgeschlossen haben und mindestens drei Jahre beruflich tätig gewesen sein. Die Arbeitsvermittlung ist nur mit der Lizenz der Bundesanstalt für Arbeit zulässig.
Autor(en): (eab)
Quelle: Training aktuell 12/94, Dezember 1994
Wir setzen mit Ihrer Einwilligung Analyse-Cookies ein, um unsere Werbung auszurichten und Ihre Zufriedenheit bei der Nutzung unserer Webseite zu verbessern. Bei dem eingesetzten Dienstleister kann es auch zu einer Datenübermittlung in die USA kommen. Ihre Einwilligung bezieht sich auch auf die Erlaubnis, diese Datenübermittlungen vorzunehmen.

Wenn Sie mit dem Einsatz dieser Cookies einverstanden sind, klicken Sie bitte auf Akzeptieren. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und den damit verbundenen Risiken finden Sie hier.
Akzeptieren Nicht akzeptieren
nach oben Nach oben