Newsticker

Headhunter: Bei Anruf Schadenersatz?

Das letzte Wort in Sachen Anrufverbot für Headhunter ist noch nicht gesprochen. Das zumindest glaubt der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. BDU.
Der Verband bezweifelt nämlich die grundsätzliche Rechtsverbindlichkeit eines Urteils (2 U 133/99) des Stuttgarter Oberlandesgerichts (OLG). Das Gericht hatte entschieden, dass Headhunter mit Anrufen am Arbeitsplatz potenziell wechselwilliger Kandidaten gegen die guten Sitten verstoßen. Die Begründung: Der 'Abwerber' missbraucht mit seinem Anruf das vom Unternehmen aufgebaute Kommunikationssystem und stört die Betriebsphäre. Von Headhuntern, die sich an die neue Spielregel nicht halten, können Unternehmen Schadenersatz verlangen. Ein früheres Urteil vom OLG Frankfurt aus dem Jahr 1977 indes erlaubt die telefonische Kurzansprache am Arbeitsplatz zwecks Terminvereinbarung grundsätzlich. Jetzt steht es also im Kampf der Personalberater für und der Unternehmen gegen die Direktansprache am Arbeitsplatz 1:1.
Umso unverständlicher ist es laut BDU, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Revision gegen das Stuttgarter Urteil abgelehnt hat. Damit hätte er die Chance verpasst, eine genaue Grenze zwischen erlaubter Mitarbeiterabwerbung und nicht erlaubten Begleitumständen der Direktanspache zu ziehen. So ein Grundsatzurteil kann nach Ansicht des BDU aber noch erwirkt werden. Wenn ein Personalberater nach einer vermeindlich sittenwidrigen Direktansprache abgemahnt und verklagt wird, muss sich ein Gericht wieder mit der Sache beschäftigen. Laut BDU hat ein Headhunter, der sich bei der Kontaktanbahnung typisch verhalten hat, in solch einem Verfahren gute Erfolgsaussichten.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 01/01, Januar 2001
Wir setzen mit Ihrer Einwilligung Analyse-Cookies ein, um unsere Werbung auszurichten und Ihre Zufriedenheit bei der Nutzung unserer Webseite zu verbessern. Bei dem eingesetzten Dienstleister kann es auch zu einer Datenübermittlung in die USA kommen. Ihre Einwilligung bezieht sich auch auf die Erlaubnis, diese Datenübermittlungen vorzunehmen.

Wenn Sie mit dem Einsatz dieser Cookies einverstanden sind, klicken Sie bitte auf Akzeptieren. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und den damit verbundenen Risiken finden Sie hier.
Akzeptieren Nicht akzeptieren
nach oben Nach oben