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Gesetzesentwurf zur Lebensbewältigungshilfe: Beweislastumkehr nicht vorgesehen

Neues vom Gesetzesentwurf zur Regelung der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe: Nachdem der Gesetzesantrag der Stadt Hamburg bereits im Vorfeld für Aufregung in der Weiterbildungsbranche gesorgt hatte, liegt nun ein veränderter Entwurf vor, der vom Bundesrat am 19. Dezember 1997 beschlossen wurde. Auch dieser bringt, wenngleich in abgemilderter Form, Benachteiligungen für den Trainer mit sich. Näheres zu der Gratwanderung zwischen Verbraucherschutz und 'Existenzsicherung' der Anbieterseite:

Vorab für Wirbel gesorgt hatte ein Paragraph zur Beweislastumkehr. Im Fall des Schadensersatzanspruches sollte der Trainer beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung nicht mit den angewandten Methoden zusammenhängt. Während dieser Passus in einem ersten Kompromißtext bereits zur 'Beweiserleichterung' verkümmerte, wurde der Paragraph nun auf Empfehlung der Ausschüsse gestrichen. Wie üblich soll die Beweislast beim Kläger bleiben. Die Begründung: Für Schadensersatzansprüche reiche das vorhandene Instrumentarium an Beweislastnormen aus. Zudem seien Zusammenhänge zwischen Methoden der Lebensbewältigungshilfe und Gesundheitsheitsschäden wissenschaftlich nicht hinreichend geklärt.

Für die Trainerseite verschärft stellt sich der Paragraph zum Kündigungsrecht dar: Der Teilnehmer kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen den Vertrag unabhängig von seiner Laufzeit kündigen. Im Gegensatz zum ersten Gesetzesantrag steht das Kündigungsrecht von Beginn an zur Verfügung und nicht erst zum Ende des ersten Quartals. Begründet wird diese Schutzvorschrift mit der besonderen Nachfragesituation des Teilnehmers: 'Typischerweise' sei die Kritikbereitschaft bei der Suche nach Lebensbewältigungshilfe eingeschränkt.

Daß sich diese Regelung jedoch auch als 'praktisch' für die Unternehmen erweist, die ihren Weiterbildungsetat kurzfristig zusammenstreichen wollen, scheint den Urhebern des Gesetzesentwurfs nicht gänzlich verborgen geblieben zu sein. Die eventuell stärkere Teilnehmerfluktuation sei Risiko des Anbieters, das er - wenn nötig - bei der Preiskalkulation berücksichtigen müsse.

Der volle Schutz des geplanten Gesetzes soll natürlichen Personen zukommen, die den Vertrag nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abschließen. Dieses bedeutet jedoch nicht, daß das Gesetz nicht auch bei beruflichen Bildungsmaßnahmen anwendbar ist, so sie 'der Feststellung und Verbesserung der seelischen Befindlichkeit oder der geistig-seelischen Fähigkeiten' dienen. Ausdrücklich unterschieden zwischen Privatperson und Unternehmen als Kunde wird beim Widerrufsrecht: So kann lediglich die Privatperson binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen.

Mit dem Gesetzesentwurf beschäftigt sich nun die Bundesregierung, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiterleiten muß. Erhältlich ist die bisherige Fassung unter Angabe der Drucksachennummer 351/97 (Beschluß) bei:
Autor(en): (nbu)
Quelle: Training aktuell 01/98, Januar 1998
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