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Auf ein Neues: Bayern entwirft Gesetz zur Lebensbewältigungshilfe

Ein Déjà-vu-Erlebnis hat derzeit der deutsche Weiterbildungsmarkt. Längst abgeschlossen Geglaubtes wird neu aufgerollt: Es geht um das Lebensbewältigungshilfegesetz. Bereits Ende der 90er Jahre beschäftigten sich auf Initiative des Hamburger Senats Bundesrat, Bundestag und eine eigens einberufene Enquête-Kommission mit dem Thema 'Lebensbewältigungshilfe'. Ein Gesetzesvorschlag wurde heiß diskutiert, durch die Instanzen geschickt, ein Gesetz jedoch letztlich nie verabschiedet. Jetzt liegt dem Bundesrat ein neuer Entwurf für ein Lebensbewältigungshilfegesetz (LeBeG) vor, diesmal hat ihn die Bayerische Staatsregierung eingebracht.
Das Gesetz soll - wie der damalige Entwurf auch - die Gestaltung von Verträgen im Bereich der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung regeln. Sämtliche Anbieter von Persönlichkeits- und Verhaltenstrainings wären davon betroffen, denn: 'Lebensbewältigungshilfe' wird als Dienstleistung definiert, die die seelische Befindlichkeit, die geistig-seelischen Fähigkeiten oder das Verhalten des Nachfragers ermitteln bzw. verbessern sollen. Nach Ansicht des bayerischen Justizministeriums ist der Markt in diesem Bereich vollkommen unübersichtlich. 'Die Kunden laufen Gefahr, übervorteilt zu werden und können auch gesundheitliche Schäden erleiden', heißt es im bayerischen Justizministerium. 'Mit unserer neuen Initiative wollen wir die Verbraucher vor unseriösen Machenschaften schützen', erklärt Dr. Manfred Weiß, bis Mitte Oktober 2003 bayerischer Justizminister gewesen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen nur noch schriftlich fixierte Verträge gültig sein, der Verbraucher soll ein zweiwöchiges Widerrufsrecht erhalten und die Anbieter sollen zu Mindestangaben bezüglich angewendeter Methoden und Instrumente angehalten werden. Mit derartigen Vertragsinhalten sollten Weiterbildner leben können. Andere Passagen stoßen jedoch auf Kritik. 'Korrekturen sind notwendig, um Weiterbildungsanbieter nicht in ihrer Existenz zu gefährden', erklärt Renate Richter, Präsidentin des DVWO Dachverbands der Weiterbildungsorganisationen e.V.. Zu den Kritikpunkten zählt das Kündigungsrecht. Gemäß dem Gesetzentwurf dürften Kunden nämlich ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat Verträge kündigen. Ebenfalls für praxisuntauglich hält der DVWO die Vorschrift, vertraglich zu fixieren, welche Risiken und Nebenwirkungen die angewendeten Methoden haben können. Die Begründung des DVWO: Der Zusammenhang von Ursachen und Wirkungen im Training ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt.
Ob das Gesetz jemals gelten wird, steht aber noch längst nicht fest. Derzeit wird es in den Bundesratsausschüssen beraten. Voraussichtlich am 7. November 2003 wird der Antrag im Plenum des Bundesrates diskutiert. Hat sich der Bundesrat geeinigt, ist das Gesetz aber noch nicht beschlossene Sache. Es muss auch noch den Bundestag passieren.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 11/03, November 2003
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