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Arbeitsverträge sind keine Haustürgeschäfte

Mitarbeiter, die im Büro des Geschäftsführers einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, können diesen nicht widerrufen, indem sie behaupten, unter Druck gesetzt und 'überrumpelt' worden zu sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem entschieden (Urteil 2 AZR 177/03 vom 27. November 2003). Der klagende Arbeitnehmer hatte sich auf die Regeln der so genannten Haustürgeschäfte berufen, die besagen, dass Verbraucher innerhalb von zwei Wochen Verträge widerrufen können. Nach Ansicht des BAG ist ein so begründeter Widerruf aber nur möglich, wenn Verträge an einem atypischen Ort geschlossen werden. Dies sei bei Personalbüros gerade nicht der Fall. Im Gegenteil: Sie seien sogar typische Orte, um arbeitsrechtliche Sachverhalte vertraglich zu regeln.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 01/04, Januar 2004
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