Organisation

Rentenversicherung für Weiterbildner

Trainer oder Berater?

Sind Sie Trainer oder Berater? Für die Sozialversicherung macht das einen gewaltigen Unterschied. Denn Trainer sind rentenversicherungspflichtig, Berater nicht. Die eigene Tätigkeit genau zu beschreiben, ist also enorm wichtig, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Prüfung durchführt. Anwältin Sabine Gewehr erklärt, wie existenz­bedrohende Nachforderungen vermieden werden können.
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Selbstständige Trainer und Berater sind für Unternehmen als freie Mitarbeiter tätig – sei es, dass sie in Inhouse-Seminaren Wissen vermitteln oder als Berater konkrete Probleme in unterschiedlichen Unternehmensbereichen lösen. Viele selbstständige Weiterbildner sind in beiden Bereichen tätig.

Dabei gibt es allerdings einen entscheidenden Unterschied: Trainer unterliegen als Wissensvermittler dem weitgefassten sozialrechtlichen Lehrerbegriff und sind somit rentenversicherungspflichtig, sofern sie keinen eigenen Mitarbeiter beschäftigen (Minijobber zählen nicht). Berater hingegen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Die wenigsten Trainer und Berater kennen die Vorschrift, nach der jeder, der eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, dies innerhalb von drei Monaten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anzeigen muss, damit die Frage der Rentenversicherungspflicht und Beitragszahlung rechtsverbindlich geklärt wird. Bei vielen Weiterbildnern ist der sozialversicherungsrechtliche Status also ungeklärt. Das kann teuer werden, wenn nach einigen erfolgreichen Berufsjahren erstmals die bestehende Rentenversicherungspflicht festgestellt wird. Wenn die DRV darauf aufmerksam wird, kann sie für bis zu vier Jahre und elf Monate rückwirkend Beiträge von bis zu 30.000 Euro nachfordern, was zusammen mit den dann zu zahlenden monatlichen Rentenversicherungsbeiträgen die Existenz des Trainers bedrohen kann. Und das geht schneller als gedacht.

Extra:
  • Infokasten: Die zwei Stufen des Prüfverfahrens

Autor(en): Sabine Gewehr
Quelle: Training aktuell 10/14, Oktober 2014, Seite 37-39
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