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Etappensieg für Headhunter: Gericht erlaubt Anrufe

Es gibt ein neues Urteil zum Thema Headhunter-Anrufe. Am 25. Juli 2001 hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass Headhunter potenziell Wechselwillige am Arbeitsplatz anrufen dürfen (Aktenzeichen 6 U 145/00). Damit hat das Gericht der Klage des EDV-Unternehmens Bechtle den Erfolg versagt, einem Headhunter generell zu verbieten, seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz anzurufen.
Im Gegensatz zum OLG Stuttgart, das im November 2000 in einem ähnlichen Fall gegen den Headhunter entschieden hatte, halten die Karlsruher Richter Headhunter-Anrufe nicht für wettbewerbswidrig. In der Urteils-Begründung heißt es, das Abwerben von Mitarbeitern in einer auf Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft sei grundsätzlich zulässig. Nur unter besonderen Umständen, wie der Verleitung zum Vertragsbruch, könne von wettbewerbswidrigem Verhalten geredet werden.
Auch bei der Interessenabwägung gewinnen die Headhunter: Die Karlsruher Richter sehen das Interesse des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf durch einen kurzen Anruf nicht beeinträchtigt, der Mitarbeiter habe jedoch Interesse an Informationen, die für seine Position auf dem Arbeitsmarkt wichtig sind. Zudem habe ein Headhunter das Recht auf freie Berufsausübung, das ein generelles Anruf-Verbot einschränke. Der Arbeitgeber hat dem Urteil zufolge indes nicht das Recht, Mitarbeiter von jedem äußeren Einfluss abzuschirmen.
Das klagende Unternehmen kann nun Revision beantragen. Dann wäre erneut der Bundesgerichtshof gefragt, der die Revision des Stuttgarter Urteils aufgrund mangelnder grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt hatte.
Autor(en): (aen)
Quelle: Training aktuell 08/01, August 2001
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