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Steuergesetzgebung 2013

Wird Weiterbildung teurer?

Ab 1. Januar 2013 könnten hohe Kosten auf weiterbildungsaktive Unternehmen zukommen. Der Gesetzgeber nämlich plant, die Umsatzsteuer auf Bildungsleistungen zu streichen. Das könnte viele Weiterbildungsanbieter finanziell in Bedrängnis bringen und sie zwingen, ihre Preise zu erhöhen.

Das klingt zunächst einmal gut: Mit der Einführung einer neuen Steuergesetzgebung am 1. Januar 2013 könnte – unter Umständen – die Umsatzsteuer auf Bildungsleistungen entfallen. Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse müssten dann ohne Mehrwertsteueraufschlag angeboten werden. Hintergrund ist die Ãœberführung geltenden EU-Rechts in nationales Recht, in deren Rahmen das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 verfasst hat. Zu dem Entwurf gehört eine Neufassung der Umsatzsteuerregelungen für Bildungsleistungen. Diese Neufassung beruht auf der im Jahr 2006 in Kraft getretenen EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, nach der unter anderem Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung von der Steuer zu befreien sind. Voraus-setzung ist insbesondere, dass diese Leistungen 'durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung' erbracht werden.

Aus Sicht des Bundesfinanzhofs setzt das deutsche Recht die EU-Richtlinie bisher nur unzureichend um. So seien Leistungen, die vor allem der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Tanzkurse für Senioren), bisher umsatzsteuerbefreit. Privatrechtliche Unternehmer, die zunehmend auch allgemeinbildende und berufsbildende Aufgaben übernehmen, müssten dagegen Umsatzsteuer erheben. Eine Belastung für den Endkunden, die dem Ziel entgegensteht, die Weiterbildungsbeteiligung im Lande zu erhöhen. So jedenfalls die Argumentation seitens der Politik.
 
Im Entwurf für das neue Gesetz werden daher neue Unterscheidungskriterien eingeführt. Demnach sollen fortan 'reine Bildungsleistungen' grundsätzlich steuerbefreit sein – in Abgrenzung zu Leistungen, die der Freizeitgestaltung bzw. 'auch der Freizeitgestaltung' dienen. Eingeschlossen sind, unabhängig von der Rechtsform, alle Bildungseinrichtungen, also auch die nicht öffentlichen. Die Umsatzsteuerbefreiung bezieht sich nicht mehr nur auf Unterricht, der per Abschlussprüfung zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation führt, bzw. auf Unterricht, der eine Ausbildung im Hinblick auf eine Berufstätigkeit vermittelt. Auch die Dauer einer Bildungsmaßnahme ist nicht mehr relevant. Umsatzsteuerbefreit wären nach dem Gesetzentwurf auch Tagesseminare, einzelne Vorträge und Kongresse.

Worst Case: Aus Durchlaufposten werden echte Kosten

Die Bildungsdienstleister laufen nun Sturm gegen den Gesetzentwurf. Zumindest die, die im B2B-Geschäft aktiv und deren Kunden Unternehmen sind. 'Denn wenn diese Anbieter auf ihren Ausgangsrechnungen für Kurse, Seminare, Kongresse und Co. keine Mehrwertsteuer mehr ausweisen dürfen, dann können sie auch die Mehrwertsteuer, die sie selbst bei ihren Einkäufen für die Veranstaltungen zahlen, nicht mehr als sogenannte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Das bedeutet: Sie würden auf den zusätzlichen Kosten, die durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs entstehen, sitzen bleiben', erklärt Carsten Löwe, Geschäftsführer des Weiterbildungsverbandes Wuppertaler Kreis. Und wenn sich die Raummieten, die Kosten für Kopierpapier, Dozentenhonorare usw. dadurch verteuern, dass der Einkäufer, also der Bildungsanbieter, die darauf fällige Umsatzsteuer nicht mehr mit der Umsatzsteuer auf seinen Ausgangsrechnungen verrechnen kann, dann bliebe ihm nichts anderes übrig, als den Preis für seine Veranstaltungen zu erhöhen. Besonders Anbieter, die hohe Investitionskosten, etwa für den Gebäudebau, abzubezahlen haben, könnten in starke Bedrängnis geraten. 'Damit wird Weiterbildung für die Betriebe  deutlich teurer – und das vor dem Hintergrund limitierter Bildungsbudgets und der Fachkräftesicherung', so Löwe. Dass sich Fortbildungen um 10 bis 15 Prozent verteuern könnten, weil die Anbieter gezwungen sind, die Kosten auf die Abnehmer abzuwälzen, schätzt Dirk Platte, Justiziar im Verband Deutscher Zeitschriften-verleger (VDZ), dessen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Veranstalter von Kongressen und Seminaren durch das Gesetz alarmiert sind. Unternehmen wiederum könnten als Kunden der Bildungsveranstalter ihrerseits nicht mehr den Vorsteuerabzug geltend machen.

Wer ist tatsächlich gemeint?
 
Aber sind wirklich alle Formen von Fortbildung mit 'reinen Bildungsleistungen' gemeint? Die Anbieter befürchten es. Denn konkret unterschieden wird derzeit eben nur zwischen reiner Bildungsleistung und freizeitbezogenen oder „auch freizeitbezogenen“ Leistungen. Das Bundesministerium der Finanzen verweist auf Nachfrage auf die zugrunde liegende EU-Richtlinie: 'Die Formulierung 'mit vom Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung' stellt klar, dass nicht öffentliche Einrichtungen nur dann als Bildungseinrichtungen anerkannt werden, wenn sie vergleichbar mit einer Schule oder Hochschule bzw. einer öffentlichen Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungseinrichtung den Lernenden gegenüber bestimmtes Wissen vermitteln.' Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien für die Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen also die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht entscheidend. Das klingt nicht so, als sei jedes Motivationsseminar, jeder Zeitmanagementkurs, jeder Managementkongress betroffen.

Einen Grund zur Beruhigung sehen die Anbieter darin allerdings nicht. Denn: Die jetzigen Neufassungspläne lassen aus ihrer Sicht zu viel Spielraum für allumfassende Erweiterungen zu. So betont Dirk Platte, Justiziar im VDZ: 'Der Obersatz ist: Es geht um alles, was Menschen beruflich weiterbringt. Daher kann wirklich jede Bildungsveranstaltung gemeint sein. Entsprechende Signale kommen auch aus dem Ministerium.' Aus Sicht des VDZ widerspricht die fehlende Klarheit und Trennschärfe des Gesetzentwurfes, was die Bildungsthemen der Anbieter und was ihre Zielgruppen (gewerbliche bzw. nicht gewerbliche Kunden) betrifft, dem EU-Recht. Er hat daher in Form eines Gutachtens Einspruch gegen das Gesetzesvorhaben eingereicht. Björn Ahrens, Umsatzsteuerspezialist bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers AG, wiederum ist der Ansicht: 'Die EU-Richtlinie eröffnet verschiedene Möglichkeiten zur Beschränkung der Steuerbefreiung, von denen im Gesetzentwurf bisher kein Gebrauch gemacht wird.'

Ob die Politik den Kritikern des „Rasenmäher-Gesetzes“, wie Dirk Platte es nennt, in den kommenden Monaten ein offenes Ohr leihen wird, bleibt indes abzuwarten. Bis Ende Oktober 2012 durchläuft das Vorhaben nun noch verschiedene Lesungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Ende November soll dann der Bundesrat entscheiden.

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