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AGG: Die körperliche Verfassung ist kein Tabuthema

'Sind Sie körperlich belastbar?' Diese Frage darf ein Arbeitgeber stellen - auch unter der Ägide des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das stellte die Bundesregierung im September 2007 fest. Sie reagierte auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, die Details zur Anwendung des AGG wissen wollte.

Eine Stellenanzeige darf Anforderungen nennen wie 'mobil', 'körperlich belastbar' oder 'geistig flexibel', beschied die Bundesregierung. Allerdings gilt das nur dann, wenn diese Eigenschaften des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle relevant sind. Wenn der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse nachweisen kann, darf er sogar eine ärztliche Einstellungsuntersuchung zur Bedingung machen.

Ebenfalls zulässig ist es, bei Bewerbungsunterlagen auf ein Foto des potenziellen neuen Mitarbeiters zu pochen. 'Eine solche Aufforderung des Arbeitgebers ist nach dem AGG grundsätzlich nicht ausgeschlossen', heißt es dazu in der Bundestagsdrucksache 16/6316. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, wie die weiteren Ausführungen der Bundesregierung zeigen. Wenn auf einem Bewerbungsbild bestimmte Diskriminierungsmerkmale erkennbar seien und der Abgebildete abgelehnt wird, dann 'kann das Verlangen nach Vorlage eines Lichtbildes bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte (...) Indiz für eine (...) Benachteiligung sein', warnt die Bundesregierung.

Eindeutige Aussagen zur Anwendung des Gesetzes sind weiterhin Mangelware, wie diese Textpassage zeigt. In der Praxis wären genau solche Aussagen jedoch dringend notwendig. Das belegt eine Studie des Online-Stellenmarktes Stepstone, die ebenfalls im September 2007 veröffentlicht wurde. Zwei Drittel von 831 befragten Personalern gaben in der Untersuchung zu Protokoll, die unsichere Rechtslage sei für sie der größte Hemmschuh im Umgang mit dem AGG. Darüber hinaus zeigten die Befragten jedoch wenig Interesse an der Gesetzesregelung. 64 Prozent der HR-Fachleute betonten, ihr Arbeitsalltag habe sich durch das AGG nicht geändert. 69 Prozent gaben in der Online-Befragung sogar an, dass sie das Gesetz für sinnlos halten. (com)

Training aktuell, Heft 11/07 vom 29.10.2007 (2073 Zeichen)

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