Der Gesellschaftsvertrag
Im Folgenden lernen Sie die Bestandteile der wichtigsten Verträge bei einer Unternehmensgründung kennen. Aufgrund der Notwendigkeit der individuellen Gestaltung können hier nur allgemein gültige Aussagen getroffen werden. Der Weg zu einem Steuer- und Unternehmensberater oder Rechstanwalt ist in jedem Fall ratsam, wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie in Ihrer Vertragsgestaltung nichts übersehen haben.
Ein Gesellschaftsvertrag ist ein schuldrechtlicher, gegenseitiger Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft geregelt sind. In der Startphase eines Unternehmens ist der Gesellschaftsvertrag jedoch meist von untergeordneter Bedeutung, da zunächst die Rechtsform des Einzelunternehmens gewählt wird. Nur wenn man den Start in die freiberufliche Selbständigkeit gemeinsam mit einem Partner gehen oder eine Einpersonen-GmbH gründen will, wird ein Gesellschaftsvertrag notwendig.
Für Personengesellschaften besteht bei Gesellschaftsverträgen eine größere Vertragsfreiheit als für Kapitalgesellschaften. Für die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften gilt Formfreiheit, d.h. der Gesellschaftsvertrag darf auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist jedoch immer die Schriftform zu empfehlen. Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften hingegen bedürfen stets der notariellen Form (vgl. § 2 Abs. 1 GmbHG).
Wesentliche Schwerpunkte eines Gesellschaftsvertrages:
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Firma, Sitz, Rechtsform
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Zweck der Gesellschaft
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Dauer der Gesellschaft
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Einlagen der Gesellschafter
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Geschäftsführung und Vertretung
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Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht
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Gewinn- und Verlustbeteiligung, Tätigkeitsvergütung, Entnahmeregelung
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Informations- und Kontrollrechte
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Wettbewerbsverbote
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Kündigung eines Gesellschafters
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Tod eines Gesellschafters und die daraus resultierende Erbfolgeregelung
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Auflösung der Gesellschaft
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Schlussbestimmungen
Der Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, personenrechtlicher und gegenseitiger Austauschvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. § 611 BGB).
Gesetzlich fixiert sind die Grundlagen des Arbeitsvertrages, auch Dienstvertrag genannt, in den §§ 611 - 630 BGB. Dieser Vertrag wird aus Beweisgründen schriftlich geschlossen. Arbeitsverträge unterliegen der Formfreiheit.
Ein Arbeitsvertrag entsteht durch Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die Einigung muss sich auf alle Vereinbarungen beziehen. Werden sich die Vertragsparteien nicht über alle Vertragspunkte einig, gilt der Arbeitsvertrag im Zweifel als nicht geschlossen.
Ein Arbeitsvertrag muss mindestens enthalten:
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Name und Anschrift des Arbeitnehmers
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Bezeichnung des Arbeitgebers
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Bezeichnung der Tätigkeit
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Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Vergütungsklauseln, Jahresurlaub
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Kündigungsklauseln, evtl. Wettbewerbsverbote
Falls der Arbeitnehmer minderjährig ist, bedarf es zum Abschluss des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Wird der Minderjährige vom gesetzlichen Vertreter generell ermächtigt, ein Arbeitsverhältnis zu begründen (vgl. § 113 BGB), ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.
Die Art der Dienste, zu denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, ist sehr vielfältig und ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Vergütung richtet sich nach den branchenüblichen Sätzen, wenn darüber ausdrücklich nichts weiter vereinbart wird. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich ferner, keine betriebsinternen Daten Dritten gegenüber mitzuteilen, das eventuell bestehende Wettbewerbsverbot zu achten, auf drohende Schäden aufmerksam zu machen, Schäden abzuwenden und dem Arbeitgeber Folge zu leisten.
Der Arbeitgeber wird zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet. Zusätzlich hat er die Aufgabe, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, Erholungsurlaub zu gewähren und seine Mitarbeiter arbeitsrechtlich gleich zu behandeln. Ein voller Jahresurlaub beträgt als Mindestvorschrift 24 Werktage bei Bestehen eines 6-monatigen Arbeitsverhältnisses (vgl. § 3 Abs. 1 und 4 Bundesurlaubsgesetz). Ein Teilurlaub wird in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz).
Alle Arbeitnehmer haben den gleichen Anspruch auf freiwillige Zusatzleistungen, es sei denn, dass triftige Gründe dagegensprechen (Gleichgehandlungsgrundsatz). Zusätzlich ist der Arbeitgeber vertraglich gebunden, seine Mitarbeiter bei der entsprechenden Krankenkasse und der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden und die erforderlichen Beiträge zu leisten.
Der Trainingsvertrag
Aufgrund immer kürzerer Buchungszeiträume, kurzfristige Stornierungen bereits feststehender Trainingstermine sowie die ständige Diskussion um Honorare und deren Nebenleistungen ist es für den Trainer und das auftraggebende Unternehmen immer wichtiger, vorab eindeutig formulierte Trainingsverträge aufzusetzen. Nur so kann tatsächlich eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährleistet werden.
Dabei ist darauf zu achten, wie der Vertrag aufgebaut ist und welchen Inhalt er hat. Schließen Trainer und Unternehmen einen Vertrag ab, werden sie gewöhnlich keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstvertrag formulieren. Kennzeichnend für den Dienstvertrag ist die wirtschaftliche Selbständigkeit des Dienstleisters. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Trainer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet und der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung der Leistung vornimmt. Hierbei schuldet der Trainer also nur die Durchführung der Leistung und nicht - wie beim Werkvertrag - den Erfolg (§ 631 BGB). Auf diese Art der Formulierung sollten Sie stets achten, denn sonst könnten Sie verantwortlich gemacht werden, wenn Ihre Kursteilnehmer nach Beendigung der Schulung das Lernziel nicht im Sinne des Auftraggebers erreicht haben.
Wesentlicher Inhalt eines Trainingsvertrages:
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Vertragsbezeichnung:
Achten Sie darauf, dass es sich bei dem Trainingsvertrag um einen Dienstvertrag handelt. Es ist nicht erforderlich, dass 'Dienstvertrag' als Überschrift verfasst wird. Die Rechtsgrundlage muss eindeutig aus dem Inhalt des Vertrages ersichtlich sein. Wie Sie hingegen den Vertrag nennen, ist Ihnen überlassen. Formulierungen wie Honorarvertrag, Vereinbarung, Rahmenvertrag, Seminarvertrag oder auch Trainingsvertrag sind üblich.
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Vertragsparteien:
Gleich unter der Überschrift sind die Vertragsparteien zu benennen. Achten Sie auf vollständige Namensbezeichnung. Werden Verträge mit einer Gesellschaft geschlossen, darf nur derjenige mit Ihnen einen Vertrag eingehen, der auch berechtigt ist, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Das können der Geschäftsführer, ein Prokurist oder auch Abteilungsleiter sein. Informieren Sie sich vorab, mit welcher Person der Trainingsvertrag rechtswirksam abgeschlossen wird.
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Rechte und Pflichten:
Ihre Pflicht bei einem Trainingsvertrag besteht darin, eine vorher vereinbarte Dienstleistung in einer bestimmten Qualität zu erbringen und erlangen damit das Recht der Vergütung dieser Dienstleistung. Neben diesen Hauptpflichten ist es üblich, Nebenpflichten aufzuführen. Dazu gehören u.a. die genaue Bezeichnung des Seminarortes, die Nennung des Verantwortlichen für die zur Verfügungstellung von Seminarunterlagen und Arbeitsmittel, die Übernahme von Spesen (z.B. Anfahrtspauschale, Übernachtungskosten, Aufwendungen für Lehrmittel oder die Übernahme der Pausenverpflegung). Die Vertragsparteien sind an keinen Mindestinhalt im Vertrag gebunden. Der Trainingsvertrag kann schriftlich, aber auch mündlich vereinbart werden. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform zu empfehlen. In der Praxis stellen Sie sich wahrscheinlich bei verschiedenen Unternehmen vor und geben dort Ihre Referenzen ab. Bei Bedarf setzt sich das Unternehmen mit Ihnen in Verbindung und Sie bestätigen das Angebot. Damit ist der Vertrag geschlossen.
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Umfang der Tätigkeit:
Hier werden Zweck des Vertrages, der Ort, der Termin und die Uhrzeit der Schulungsmaßnahme, sowie die konkrete Aufgabenbezeichnung beschrieben. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Formulierung Ihrem Auftraggeber keinen konkreten Lernerfolg schulden. Selbst wenn Sie noch so gut sind, können Sie nicht ausschließen, dass ein Teilnehmer einfach nicht die Motivation oder die Fähigkeit mitbringt, das Gelernte in die Praxis umzusetzen.
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Honorare, Zahlungsweisen und Spesen:
In der Bildungsbranche ist es üblich, Honorare in festen Tagessätzen, seltener in festen Stundensätzen zu vereinbaren. Teilweise werden Verträge mit Pauschalhonorare geschlossen. Achten Sie genau darauf, ob das Honorar mit oder ohne der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgezahlt wird. Ein wichtiger Vertragspunkt sind die Absprachen über die Spesenerstattungen. Jeder Auftraggeber hat andere Vorstellungen über Vertragsnebenkosten. Zu diesen Nebenkosten zählen beispielsweise Übernachtungskosten, die Anfahrtspauschale zur Unterkunft, die Fahrtkosten zum Tagungsort, die Pausenverpflegung, der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder auch Getränke aus der hoteleigenen Minibar. Überlegen Sie genau, welche zusätzlichen Kosten auf Sie zukommen. Klären Sie vorab, wer die Kosten für die Bereitstellung diverser Medien (z.B. Einsatz von Projektoren, Videorecorder, Fernseher) begleicht. Aufgrund der sinkenden Zahlungsmoral sollten Sie versuchen, das Entgelt für die Veranstaltung schon vor Seminarbeginn (eher selten der Fall, evtl. Vorschuß vereinbaren), bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Maßnahme zu erhalten. Honorare werden fast ausschließlich per Bank überwiesen. Bitte beachten Sie, dass Schulungsmaßnahmen storniert werden können. Ursachen sind u.a. mangelnde Beteiligung, Erkrankung des Dozenten oder auch Fehlplanung der Räumlichkeiten. Oft haben Sie schon Zeit und Geld in die bevorstehende Maßnahme investiert. Mit Hilfe einer ordnungsgemäßen Stornoregelung werden Sie durch einen zu hohen Umsatzverlust geschützt. Ab wann Ihr Auftraggeber Stornogebühren zahlen muss und in welcher Höhe, ist von den vertraglichen Vereinbarungen abhängig.
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Seminarunterlagen:
Klären Sie vorab, wer die Schulungsunterlagen zur Verfügung stellt. Wurden Sie dafür beauftragt, müssen Sie i.d.R. einige Zeit vor Schulungsbeginn die Unterlagen dem Auftraggeber zwecks Vervielfältigung zur Verfügung stellen. Versäumen Sie diesen Termin, kann es passieren, dass Sie die Aufwendungen für das Kopieren der Arbeitsmaterialien tragen müssen. Sollten CBTs als Schulungsunterstützung verwendet werden, sollten Sie diese rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bestellen.
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Urheberrechte:
Machen Sie das Urheberrecht auf eigene Unterlagen geltend. Dies können beispielsweise Methoden, Handbücher, Folien, Filme, Dias oder Modelle sein, deren geistiger Urheber Sie sind. Gleichzeitig werden Sie laut Dienstvertrag verpflichtet, keine geschützen fremden Unterlagen ohne Erlaubnis zu verwenden. Das Recht zur Verwendung von Unterlagen kann man von Dritten in Form von Lizenzen einkaufen.
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Konkurrenzklausel:
Mit Hilfe der Konkurrenzklausel können Sie vereinbaren, dass sich Ihr Auftraggeber für die Dauer der Bildungsmaßnahme nach keinem dritten Dozenten umsieht. Andererseits können Sie verpflichtet werden, dass auch Sie sich während der Vertragsdauer für keinen Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden.
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Verschwiegenheitserklärung:
Sie werden in verschiedenen Unternehmen und Unternehmensbereiche tätig. Dabei erfahren Sie viele Interna, die es zu schützen gilt. Ein Passus im Trainingsvertrag wird deshalb wahrscheinlich lauten, dass Sie über alle internen Informationen Stillschweigen zu wahren haben.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Ein wichtiger Kann-Bestandteil des Dienstvertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB), für viele Personen auch das 'Kleingedruckte' genannt. Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, Sie besser zu stellen als im Dienstvertrag vom Gesetzgeber vorgesehen. Werden keine AGB vereinbart, gelten die Regelungen des Dienstvertrages. Fügen Sie bei der Auftragsbestätigung Ihre AGB bei, dann gelten für diesen Vertrag Ihre Geschäftsbedingungen. Versäumen Sie diesen Zeitpunkt und legen Ihre AGB erst bei Rechnungslegung dem Auftraggeber vor, sind sie kein Vertragsbestandteil.
Der Darlehensvertrag
Bei einem Darlehensvertrag (vgl. §§ 607 - 610 BGB) verpflichtet sich der Darlehensgeber (Kreditgeber), Geld oder eine andere vertretbare Sache auf den Darlehensnehmer (Kreditnehmer) zu übertragen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Kreditnehmer, die Sachen in gleicher Art, Güte und Menge zum vorher festgelegten Zeitpunkt dem Kreditgeber zurückzugeben.
Die Zahlung von Zinsen ist nicht Bedingung eines Darlehensvertrages, da es auch zinslose Darlehen gibt. Der Darlehensbetrag kann als Summe oder in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt bar oder auf ein vereinbartes Konto. Das Darlehen wird in einer Summe am Ende der Laufzeit oder in Teilbeträgen zurückgezahlt.
Der Darlehensnehmer muss oft Sicherheiten zur Verfügung stellen, damit sich das Ausfallrisiko für den Darlehensgeber minimiert.
Darlehensverträge unterliegen der Formfreiheit. Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform zu empfehlen. Werden Darlehensverträge mit extrem hohen Zinssätzen geschlossen (Wucher; vgl. § 138 Absatz 1 BGB), sind diese für nichtig zu erklären. Damit entfallt die Verpflichtung der Zinszahlung, aber nicht die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens.
Der Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag und kommt durch Angebot einer Leistung und deren Annahme zustande. Mit Abschluss eines Kaufvertrages (vgl. §§ 433, 929 BGB) verpflichten sich beide Vertragspartner, diesen Vertrag zu erfüllen. Die Leistungen des Verkäufers beinhalten die Ware zur rechten Zeit am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise zu liefern und dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer nimmt die ordnungsgemäß gelieferte Ware an und überprüft sie auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit und zahlt den vorher festgelegten Preis.
Der Verkäufer haftet für alle tatsächlichen Mängel, die den Wert oder die Tragfahigkeit der Sache aufheben oder wesentlich einschränken. Der Käufer hat ein Recht auf Wandelung (Umtausch oder Rückgängigmachen des Vertrags) oder Minderung (vgl. § 462 BGB), wenn solche Mängel vorliegen. 'Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat' (vgl. § 463 BGB). Der Anspruch verjährt bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist kann durch einen Vertrag verlängert werden (vgl. § 477 Absatz 1 BGB). Es ist jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen, die Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.
Ein Kaufvertrag kommt nicht zustande, wenn die Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer auseinanderfallen. Ein Kaufvertrag wird meist formfrei geschlossen. Bei einem Grundstückskauf ist jedoch eine notarielle Beurkundung notwendig (vgl. § 313 BGB).
Der Mietvertrag
Die gesetzlichen Grundlagen des Mietvertrages sind in den §§ 535 - 580 BGB verankert. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu überlassen. Der Mieter muss als Gegenleistung dem Vermieter die vereinbarte Miete zahlen.
Für Mietverträge mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr oder bei der Vermietung von Grundstücken oder Wohnungen ist die Schriftform vorgeschrieben. Ansonsten kann der Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden.
Der Vermieter hat den Gebrauch der vermieteten Sache zu garantieren und diese in einen ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Beim Auftreten von Mängeln ist der Mieter berechtigt, Mietminderung durchzusetzen. Möchte der Mieter die Sache untervermieten, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Mieterschutzverbände (s.a. Der deutsche Mieterbund) helfen Ihnen schnell und unbürokratisch bei allgemeinen Mietstreitfragen bzw. der Auslegung Ihres Mietvertrages. Dazu müssen Sie jedoch Mietglied im Mieterschutzbund werden. Die jährliche Gebühr ist relativ gering. Natürlich können Sie bei Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter die Verbraucherschutzzentrale um Rat bitten bzw. mit Vertretern Ihrer Rechtsschutzversicherung reden.
Bei der Beendigung des Mietverhältnisses, welche durch Zeitablauf oder Kündigung erfolgen kann, muss der Mieter die gemietete Sache dem Vermieter in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben. Treten Mängel in der Mietsache auf, ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten seit Rückgabe der Sache oder Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter diese zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen anzuzeigen.
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