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Haftung bedeutet Einstehenmüssen. Es bedeutet, die Verantwortung für das eigene Handeln und für dessen Folgen zu tragen. Im Geschäftsverkehr stehen zwei Arten der Haftung im Vordergrund:
1. Die Haftung bei unzureichender Vertragserfüllung. Wer mit jemand anders einen Vertrag abschließt, haftet dafür, dass dieser Vertrag von seiner Seite aus vereinbarungsgemäß erfüllt wird. Geschieht das nicht, so hat das die Rechtsfolgen, die im Gesetz jeweils vorgesehen sind.
2. Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Rechtsgüter. Grundsätzlich haftet jeder dafür, dass er nicht durch eigenes Verschulden wesentlichen Rechte anderer verletzt. Geschieht das und entsteht daraus ein Schaden, muss der Schädiger Schadensersatz leisten.
Daneben gelten weitere Haftungsgrundsätze:
3. Die Haftung für Gehilfen. Wer jemand anders zur Erfüllung eines Vertrages oder zu einer anderen Verrichtung heranzieht, haftet für die Schäden, die der Gehilfe dem Vertragspartner oder anderen Personen bei Durchführung der Verrichtung zufügt.
4. Die Haftung für Verschulden beim Vertragsschluss. Wer mit jemand anders in ernsthafte Vertragsverhandlungen eintritt, begründet ein Vertrauensverhältnis und haftet dem Verhandlungspartner dafür, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht verletzt.
5. Die Produkthaftung. Wer ein Produkt in den Verkehr bringt, haftet dafür, dass es im Gebrauch die erforderliche Sicherheit bietet.
6. Die Haftung bei Geschäftsführung ohne Auftrag. Wer für jemand anders ein Geschäft führt, ohne von ihm dazu beauftragt zu sein, haftet ihm dafür, dass er in seinem Interesse handelt.
7. Die Haftungsminderung wegen Mitverschuldens des Geschädigten. Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden an dem Schaden, der ihm zugefügt wurde, so verminden sich seine Ansprüche entsprechend dem Grad seines Mitverschuldens.
8. Die Pflicht zum umfassenden Schadensersatz. Schadensersatz bedeutet grundsätzlich Ersatz des gesamten Schadens, der durch das schädigende Ereignis verursacht wurde, und zwar einschließlich der Folgeschäden, d. h. der Schäden, die nicht durch das Schadensereignis selbst, sondern durch Umstände verursacht wurden, die ihrerseits auf das Schadensereignis zurückgehen ...
9. Die Beweispflicht. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte beweisen kann, dass er einen Schaden erlitten hat, wie hoch dieser ist, dass der Schaden durch ein bestimmtes Verhalten des Schädigers verursacht wurde, und dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
In einigen Fällen weicht das Gesetz vom Grundsatz der vollen Beweispflicht ab, um dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche angemessen zu erleichtern. Darauf wird nachfolgend eingegangen werden.
Diese Haftungsgrundsätze und ihre Bedeutung für den Trainer und Berater, die jeweiligen Voraussetzungen für den Eintritt des Haftungsfalles und der Umfang der Haftung werden im Folgenden dargestellt. Dabei soll zunächst auf die Haftungsfälle bei unzureichender Erfüllung eines Vertrages eingegangen werden, und dann auf die Fälle der Verletzung wesentlicher Rechtsgüter.