Wie Trainer ihr Know-how schützen können
Jeder, der als Trainer oder Berater mit eigenen schöpferischen Leistungen am Markt auftritt, muss sich fragen: Kann ich mich dagegen schützen, dass meine guten Ideen von anderen abgeschrieben, ausgenutzt oder nachgeahmt werden? Kann ich verhindern, dass meine Seminarunterlagen, Analysen, Rechercheergebnisse oder Konzepte in unkontrollierbarer Weise kopiert, weitergegeben und kostenlos benutzt werden? Kann ich verhindern, dass mein Name, meine Geschäftsbezeichnung missbraucht werden? Kann ich verhindern, dass meine Leistungen durch unlauteres Verhalten von Mitbewerbern am Markt beeinträchtigt werden? Kurz gesagt: Kann ich das Knowhow, das mein Kapital darstellt, gegen Missbrauch schützen?
Einen solchen Schutz gibt es. Die für Trainer und Berater wichtigen Schutzrechte sind gesetzlich festgelegt:
- das Urheberrecht,
- der Namens- und Persönlichkeitsschutz,
- der Patentschutz,
- der Schutz des Wettbewerbs.
Das wichtigste dieser Schutzrechte ist das Urheberrecht.
Grundsätzlich schützt das Urheberrecht jede persönliche geistige Schöpfung, also jede
Äußerung, gleich in welcher Form, die jemand nach schöpferischer, geistiger Anstrengung hervorbringt. Als geistige Schöpfung gilt nur eine solche intellektuelle, wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung, die so intensiv ist, dass sie als eigenständige Hervorbringung ihres Urhebers erkannt werden kann. Eine vom Trainer verfasste Seminarunterlage ist ebenso ein typisches Beispiel für eine eigenständige geistige Schöpfung wie eine im Rahmen einer Unternehmensberatung erstellte schriftliche Stellungnahme.
Mustervertrag über die Pflege eines Trainingskonzepts
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