Gestaltung von Verträgen über freie Mitarbeit
Gegenstand der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters ist wie beim angestellten Dozenten die Unterrichtung der Teilnehmer, die vom Veranstalter gestellt werden und die mit diesem einen Vertrag abgeschlossen haben. Sie sind also nicht Vertragspartner des Dozenten.
Der Trainer erbringt als freier Mitarbeiter eine Dienstleistung. Er schließt in der Wortwahl des Gesetzes ein 'Dienstvertrag' ab, keinen 'Werkvertrag', der auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges abzielt, denn der Trainer will nicht zusagen, dass die Teilnehmer den Seminarstoff verstehen und anwenden können. Das kann er nicht, weil dieser Erfolg nicht nur von ihm abhängt. Er will vielmehr nur zusagen, dass er die vertraglich vereinbarten Dienste ordnungsgemäß erbringen wird.
Diese Zielrichtung des Vertrages muss in seiner Formulierung eindeutig zum Ausdruck kommen. Der Vertrag muss außerdem die zu erbringende Leistung und die Gegenleistung so genau benennen, dass sie im Falle von Meinungsverschiedenheiten eingeklagt und im Wege der Zwangsvollstreckung letztlich durchgesetzt werden können.
Notwendige Vertragsinhalte sind demnach:
- Die Benennung der zu erbringenden Leistung einschließlich Umfang und zeitlicher Lage. Wenn die Trainingsleistungen bestimmten Kriterien genügen sollen, muss dies im Vertrag erwähnt werden. Beispiel: Die Ausrichtung der Trainingsmaßnahme auf einen bestimmten, vorgegebenen Lehrplan oder auf die Anforderungen einer Prüfung.
- Die Benennung der Gegenleistung. Diese besteht in erster Linie in der vereinbarten Bezahlung, sie kann aber im Einzelfall auch weitere Leistungen umfassen, etwa die Übernahme von Reise- und sonstigen Kosten oder die Bereitstellung von Räumen, Materialien oder Informationen.
Der Vertrag muss außerdem alle Regelungen enthalten, die nach Auffassung auch nur einer Vertragspartei wichtig sind. In Frage kommen:
- Klarstellung, dass der Dozent nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter beschäftigt sein soll.
- Wettbewerbsverbot. Häufig verlangt ein Veranstalter von seinen Dozenten, dass sie ihm während der Laufzeit des geschlossenen Vertrages keine Konkurrenz machen, also weder für Dritte noch auf eigene Rechnung Veranstaltungen gleicher oder ähnlicher Art durchführen. Solche
Klauseln müssen angemessen sein, das heißt sie dürfen den Dozenten nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden.
Als Dozent sollte man versuchen, die Wettbewerbsklausel als gegenseitige Verpflichtung zu formulieren, so dass nicht nur der Dozent dem Konkurrenzverbot unterliegt, sondern auch der Veranstalter verpflichtet wird, gleiche oder ähnliche Veranstaltungen nicht mit anderen Dozenten
durchzuführen.
- Kündigungs- und Stornierungsregelungen.
- Verschwiegenheit. Zwar sind beide Vertragspartner auch ohne ausdrückliche vertragliche Festlegung verpfl ichtet, Geschäftsgeheimnisse und private Umstände der anderen Seite vertraulich zu behandeln. Trotzdem wird zur Sicherheit in Verträgen häufi g auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
Mustervorlagen für Verträge über freie Mitarbeit
Der auf Weiterbildungsfragen spezialisierte Rechtsanwalt Hans Olbert hat neun Mustervorlagen für Verträge über freie Mitarbeit erarbeitet:
- Rahmenvertrag mit einem freiberuflichen Dozenten über die Durchführung von Seminaren
- Vertrag über die Durchführung eines Seminars auf Grundlage der Rahmenvereinbarung
- Honorarvertrag mit einem freiberuflichen Dozenten über ein Seminar
- Zusatzregelungen bei Drittmittelfinanzierung
- Vertrag über die Durchführung eines Vortrags
- Honorarvertrag mit einem freiberuflichen Dozenten über eine Weiterbildungsmaßnahme
- Honorarvertrag mit einem freiberuflichen Dozenten über eine Weiterbildungsmaßnahme bei Drittmittelfinanzierung
- Vertrag über die Durchführung eines Coachings
- Vertrag über die Moderation einer Podiumsdiskussion
Wir stellen Ihnen diese Verträge im MS-Word-Format zur Verfügung, so dass Sie sie problemlos an Ihrem PC für Ihre individuellen Ansprüche weiterbearbeiten können.
zurück