Hinweise zur Vertragsgestaltung
Die freie Mitarbeit ist das Gegenstück zum Arbeitsverhältnis:
- Der freie Mitarbeiter ist nicht in die Betriebsabläufe seines Auftraggebers eingegliedert.
- Er arbeitet, was die inhaltliche Gestaltung seiner Tätigkeit angeht, frei von Weisungen.
- Er wird, sofern nicht besondere Abmachungen getroffen wurden, nicht nach Zeit, sondern nur nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bezahlt.
Der Trainer erbringt als freier Mitarbeiter eine Dienstleistung. Er schließt in der Wortwahl des Gesetzes einen Dienstvertrag ab, keinen Werkvertrag, der auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges abzielt, denn der Trainer will nicht zusagen, dass die Teilnehmer den Seminarstoff verstehen und anwenden können. Das kann er nicht, weil dieser Erfolg nicht nur von ihm abhängt.
Der Trainer will vielmehr nur zusagen, dass er die vertraglich vereinbarten Dienste ordnungsgemäß erbringen wird. Diese Zielrichtung des Vertrages muss in seiner Formulierung eindeutig zum Ausdruck kommen.
Der Vertrag muss weiterhin die zu erbringende Leistung und die Gegenleistung so genau benennen, dass sie im Falle von Meinungsverschiedenheiten eingeklagt und im Wege der Zwangsvollstreckung letztlich durchgesetzt werden können.
Wichtige Vertragsinhalte
1. Notwendige Vertragsinhalte:
- Die Bennennung der zu erbringenden Leistung einschließlich Umfang und zeitlicher Lage. Wenn die Trainingsleistungen bestimmten Kriterien genügen sollen, muss dies im Vertrag erwähnt werden.
Beispiel: Die Ausrichtung der Trainingsmaßnahme auf einen bestimmten, vorgegebenen Lehrplan oder auf die Anforderungen einer Prüfung.
- Die Benennung der Gegenleistung. Diese besteht in erster Linie in der vereinbarten Bezahlung (§ 611 BGB), sie kann aber im Einzelfall auch weitere Leistungen umfassen, etwa die Übernahme von Reise- und sonstigen Kosten oder die Bereitstellung von Räumen, Materialien oder Informationen.
Weitere wichtige Vertragsregelungen:
- Klarstellung, dass der Dozent nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter beschäftigt sein soll.
- Wettbewerbsverbot: Häufig verlangt ein Veranstalter von seinen Dozenten, dass sie ihm während der Laufzeit des geschlossenen Vertrages keine Konkurrenz machen, also weder für Dritte noch auf eigene Rechnung Veranstaltungen gleicher oder ähnlicher Art durchführen. Solche Klauseln müssen angemessen sein, d.h. sie dürfen den Dozenten nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden.
Als Dozent sollte man versuchen, die Wettbewerbsklausel als gegenseitige Verpflichtung zu formulieren, so dass nicht nur der Dozent dem Konkurrenzverbot unterliegt, sondern auch der Veranstalter verpflichtet wird, gleiche oder ähnliche Veranstaltungen nicht mit anderen Dozenten durchzuführen.
- Kündigungs- und Stornierungsregelungen
- Verschwiegenheit: Zwar sind beide Vertragspartner auch ohne ausdrückliche vertragliche Festlegung verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse und private Umstände der anderen Seite vertraulich zu behandeln, dennoch wird zur Sicherheit in Verträgen häufig auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
Rahmenvertrag mit einem freiberuflichen Dozenten
Der auf Weiterbildungsfragen spezialisierte Rechtsanwalt Hans Olbert hat einen Rahmenvertrag mit einem freiberuflichen Dozenten über die Durchführung von Seminaren erarbeitet, den Sie hier abrufen können. Der Mustervertrag steht Ihnen als Word-Datei zur Verfügung, so dass Sie ihn an Ihrem PC für Ihre individuellen Ansprüche weiterbearbeiten können.
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