Gesetzliche Regelungen zum Thema Kündigung
War der Arbeitnehmer zwei Jahre oder länger bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so verlängert sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist unverändert. Wurde eine Probezeit vereinbart, so ist die Kündigungsfrist während dieser Probezeit, längstens während der ersten sechs Monate, auf zwei Wochen verkürzt.
In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte zählen anteilig) gilt für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind, Kündigungsschutz . Das heißt, dass der Arbeitgeber, wenn er ordentlich kündigen will, dafür einen Kündigungsgrund im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Belangen haben muss.
Wenn aus betrieblichen Gründen Arbeitsplätze in einer bestimmten Zahl abgebaut werden sollen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, nach sozialen Gesichtspunkten auszuwählen. Maßstäbe sind die Dauer der Beschäftigung, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und, falls vorhanden, eine Schwerbehinderung. Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung auf Grund berechtigter betrieblicher Bedürfnisse geboten ist, dürfen von der Sozialauswahl ausgenommen werden, d. h. der Arbeitgeber kann sie weiterbeschäftigen und an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen schutzbedürftiger wären, entlassen.
Zwei Mustervorlagen für eine betriebsbedingte Kündigung
Der auf Weiterbildungsfragen spezialisierte Rechtsanwalt Hans Olbert hat
- eine Mustervorlage für eine betriebsbedingte Kündigung und
- eine Mustervorlage für eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
erarbeitet, die Sie hier abrufen können. Die Mustervorlagen liegen im MS-Word-Format vor, so dass Sie sie problemlos an Ihrem PC für Ihre individuellen Ansprüche weiterbearbeiten können.
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