Unwirksamkeit von AGB-Klauseln
Wenn man die Frage klären will, ob bestimmte Formulierungen in den AGB unangemessen und damit unwirksam sind oder nicht, muss man zunächst unterscheiden, ob die betreffende Klausel gegenüber einem Verbraucher oder gegenüber einem geschäftlich - gewerblich oder freiberuflich - tätigen Vertragspartner verwendet wird.
Verbraucher werden vom Gesetz stärker geschützt. Das Gesetz enthält eine Liste von Klauseln, die gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen (§308 und §309 BGB). Werden solche Klauseln dennoch vereinbart, sind sie unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen.
Das bedeutet, dass es eine Reihe von AGB-Klauseln gibt, die gegenüber Geschäftskunden gültig, gegenüber Endverbrauchern aber unwirksam sind.
Wenn eine AGB-Klausel den Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt, so ist nur die betreffende Klausel unwirksam - der geschlossene Vertrag bleibt im Übrigen gültig. Wenn die Parteien in ihren Vertrag keine salvatorische Klausel aufgenommen haben, tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die jeweilige gesetzliche Regelung. Fehlt eine solche, so gilt das als vereinbart, was die Vertragsparteien bei verständiger Würdigung aller Umstände und bei ausgewogener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten.
Mustervorlage für die AGBs eines Tagungszentrums
Folgende Punkte sollten in den AGBs für ein Tagungszentrum enthalten sein:
- Leistungsumfang
- Zahlungspflichten
- Sonstige Pflichten des Kunden
- Stornierung, Kündigung, Rücktritt
- Haftung des Tagungszentrums
- Haftung des Kunden
- Schlussklauseln
Der auf Weiterbildungsfragen spezialisierte Rechtsanwalt Hans Olbert hat eine Mustervorlage für die AGBs eines Tagungszentrums erarbeitet. Die Mustervorlage ist MS-Word-Format erhältlicht, so dass Sie sie problemlos an Ihrem PC für Ihre individuellen Ansprüche weiterbearbeiten können.
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